(1) 1Die nach § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erforderlichen organisatorischen und pädagogischen Anforderungen sind in der Konzeption der Kindertagespflegestelle darzustellen. 2Sie muss mindestens Angaben

 

1.

zur Erfüllung der Aufgaben und Ziele der Kindertagesbetreuung nach § 3,

 

2.

zur Eingewöhnung,

 

3.

zur Versorgung durch die Kindertagespflegeperson,

 

4.

zur Kooperation mit den Personensorgeberechtigten,

 

5.

zur Kooperation mit anderen Angeboten der Kindertagesbetreuung, der Kindertagespflege, mit Fachdiensten oder sonstigen Einrichtungen,

 

6.

zur Beteiligung der Kinder und zu deren Beschwerdemöglichkeiten,

 

7.

zum Kinderschutz und

 

8.

zur praktischen Organisation der Kindertagespflegestelle, insbesondere zu Öffnungs- und Schließzeiten

enthalten. 3Die Öffnungs- und Schließzeiten nach Satz 2 Nummer 8 sollen so ausgestaltet sein, dass eine bedarfsgerechte, am Kindeswohl orientierte Betreuung gewährleistet ist. 4Ist eine Betreuung von Kindergartenkindern oder von Hortkindern vorgesehen, sind Aussagen zur Vorbereitung des Übergangs in die Grundschule und zur beabsichtigten Zusammenarbeit mit den örtlich ansässigen Grundschulen aufzunehmen. 5Die Personensorgeberechtigten sollen die Möglichkeit erhalten, an der Fortentwicklung der Konzeption mitzuwirken.

 

(2) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat Informationen zu Art und Inhalt der Betreuungsangebote aller in seinem Zuständigkeitsbereich befindlichen Kindertagespflegestellen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. 2Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stellt die Konzeption auf Verlangen interessierten Personensorgeberechtigten zur Verfügung.

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