(1) 1Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat für Kindertagespflegestellen, in die er oder andere zuständige öffentliche Stellen Kinder vermitteln, eine verlässliche Vertretung zu organisieren. 2Bei angestellten Kindertagespflegepersonen hat der Träger des Angebots der Kindertagespflege gemäß § 24 Absatz 2 die Vertretungsorganisation im Rahmen seiner Betriebsführung sicherzustellen, was er dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe darzulegen hat. 3Im Vertretungsfall ist sicherzustellen, dass die Kinder in einer kooperierenden Kindertagesstätte, einer anderen geeigneten Kindertagespflegestelle oder in der bisherigen Kindertagespflegestelle durch eine andere geeignete Kindertagespflegeperson weiterbetreut werden. 4Die vertretende Person oder Einrichtung muss den betreuten Kindern vertraut sein.

 

(2) 1Die Vertretungsregelung gemäß Absatz 1 ist bei der Erteilung der Erlaubnis gemäß § 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch für die Kindertagespflegestelle mitzuteilen. 2Sie kann nachträglich geändert werden; die Änderung ist mitzuteilen. 3Die Erteilung einer Erlaubnis darf nicht vom Fehlen einer geregelten Vertretung abhängig gemacht werden.

 

(3) 1Die Kindertagespflegeperson oder der Träger des Angebots gemäß § 24 Absatz 2 zeigen den Personensorgeberechtigten und dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe unverzüglich an, wenn eine Kindertagespflegeperson ausfällt oder auszufallen droht. 2Sie informieren dabei auch über die voraussichtliche Dauer des Ausfalls und über die geltende Vertretungsregelung.

 

(4) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe stimmt mit der Vertretungsstelle die Aufnahme des Kindes und die Bedingungen ab und legt die Erstattung entstehender Aufwendungen und Entgelte fest. 2Der bereits wirksam geschlossene Betreuungsvertrag gemäß § 39 gilt auch gegenüber der Vertretungsstelle weiter.

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