(1) 1Für die Inanspruchnahme von Angeboten der Kindertagespflege werden Kostenbeiträge nach § 90 Absatz 1 Nummer 3 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erhoben (Elternbeitrag für Kindertagespflege), soweit keine gesetzliche Beitragsbefreiung nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch oder nach diesem Gesetz entgegensteht. 2Elternbeiträge für Kindertagespflege können nur für Angebote der Kindertagespflege erhoben werden, für die nach § 23 Absatz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine laufende Geldleistung gezahlt wird.
(2) 1Für die Erhebung der Elternbeiträge für Kindertagespflege erlässt der zuständige Landkreis oder die zuständige kreisfreie Stadt eine Kostenbeitragssatzung. 2Vor Erlass oder Änderung der entsprechenden Satzung ist das Benehmen mit dem Jugendhilfeausschuss und dem Kreiskitaelternbeirat herzustellen.
(3) 1Für die Höhe und Staffelung der Elternbeiträge finden § 17 Absatz 2 und § 90 des Achten Buches Sozialgesetzbuch Anwendung. Abweichend von § 17 Absatz 2 darf der höchste Elternbeitrag nicht den wie folgt zu berechnenden Betrag übersteigen (Höchstbeitrag):
1. |
die Gesamtsumme der laufenden Geldleistungen gemäß § 43 Absatz 2, die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe an alle Kindertagespflegestellen in seinem Zuständigkeitsbereich zu gewähren hätte, wenn alle Betreuungsplätze in Kindertagespflegestellen in seinem Zuständigkeitsbereich vollständig belegt wären, |
2. |
abzüglich der vom Land Brandenburg an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach § 16 Absatz 6 und § 16a Absatz 2 geleisteten Zuschüsse, die auf die Förderung von Kindern in Kindertagespflege entfallen, sowie |
3. |
abzüglich weiterer Förderungen, in deren Rahmen es vorgegeben ist, dass sie bei der Kalkulation der Höchstbeträge gemäß § 17 Absatz 2 in Abzug gebracht werden, |
4. |
geteilt durch die Gesamtzahl der Betreuungsplätze in Kindertagespflegestellen im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, unbeschadet der angebotenen Betreuungsumfänge. |
2Die Höhe der Beträge und die Anzahl der Plätze in den Kindertagespflegestellen richten sich nach dem Zeitpunkt der Einleitung der Benehmensherstellung gemäß Absatz 2 Satz 2. 3Der überörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe soll im Amtsblatt für Brandenburg veröffentlichen, welche Beträge gemäß Satz 2 Nummer 2 in Abzug zu bringen sind.
(4) Der Kreiskitaelternbeirat und der Jugendhilfeausschuss haben einen Anspruch darauf, die Darlegung der Kalkulationsgrundlagen gemäß Absatz 3 im Rahmen ihrer Anhörung zu erhalten.
(5) Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe setzt die Elternbeiträge fest und erhebt sie; § 25 Absatz 3 bleibt unberührt.
(6) 1Für die Erhebung von Essengeld gilt § 17 Absatz 1 Satz 1 entsprechend. 2Die Höhe des Essengeldes kann in der Satzung gemäß Absatz 2 festgelegt werden. 3Absatz 5 gilt entsprechend. Es kann vereinbart werden, dass abweichend von Satz 3 die Kindertagespflegeperson das Essengeld erhebt.
(7) Die oberste Landesjugendbehörde kann eine Musterbeitragssatzung veröffentlichen, die die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe abweichend von Absatz 2 Satz 2 anwenden können.