(1) 1Der Träger der Kindertagesstätte kann vom örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen Härtefallausgleich nach den Absätzen 2 bis 9 beanspruchen. 2Er hat dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe alle hierzu notwendigen Unterlagen zu übermitteln.

 

(2) 1Zunächst ermittelt der Träger der Kindertagesstätte seine Einnahmen, die er im Zusammenhang mit den Elternbeiträgen im gerade abgelaufenen Kalenderjahr erzielt hat (Ausgleichsjahr). 2Hierzu zählen

 

1.

alle tatsächlich erzielten Elternbeitragseinnahmen; offene Forderungen auf Elternbeiträge sind nicht zu berücksichtigen;

 

2.

Pauschalen nach diesem Gesetz und der aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, die er im Ausgleichsjahr für das Ausgleichsjahr erhalten hat; noch nicht ausgezahlte Beträge werden mit dem Antragswert als zu berücksichtigende Einnahmen berücksichtigt; zusätzliche Pauschalen gemäß § 56 Absatz 2 sind zu berücksichtigen.

3Nicht zu berücksichtigen sind:

 

1.

Pauschalen und ein Härtefallausgleich, die er im Ausgleichsjahr für Vorjahre des Ausgleichsjahres erhalten hat oder für diese Jahre beantragt hat;

 

2.

das Essengeld gemäß § 17 Absatz 1 Satz 1.

4Grundsätzlich ist auf Zahlungsbeträge oder Antragsbeträge abzustellen, die auf der Grundlage der weiterhin geltenden Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung ermittelt wurden.

 

(3) 1Anschließend ermittelt der Träger der Kindertagesstätte seine Einnahmen gemäß Absatz 2 für das Kalenderjahr, das dem Ausgleichsjahr vorausgeht (Vergleichsjahr). 2Pauschalen und ein Härtefallausgleich für das Vergleichsjahr, die im Ausgleichsjahr gemäß Absatz 2 ausgezahlt wurden, gelten abweichend von Absatz 2 als Einnahmen des Vergleichsjahres.

 

(4) 1Die Höhe des Härtefallausgleichs ergibt sich aus dem Produkt der nach der Anzahl der betreuten Kinder gebildeten Ausgleichsquote und der Differenz der Einnahmen nach den Absätzen 2 und 3 des Vergleichsjahres und den Einnahmen des Ausgleichsjahres. 2Die Ausgleichsquote ergibt sich aus der Anzahl der durchschnittlich vertraglich belegten Plätze im Ausgleichsjahr geteilt durch die durchschnittlich vertraglich belegten Plätze im Vergleichsjahr. 3Für die Monate September bis Dezember des Ausgleichsjahres sind die bisherigen Einnahmen auf den Rest des Ausgleichsjahres hochzurechnen. 4Der Träger der Kindertagesstätte hat dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Rechenschritte darzulegen. 5Im Falle einer negativen Differenz sind nur zusätzliche Pauschalen nach § 56 Absatz 2 zu erstatten.

 

(5) 1Zu den Einnahmen des Trägers der Kindertagesstätte gemäß Absatz 2 zählen für das Vergleichsjahr 2022 insbesondere auch Pauschalen, die er für Anwendungsfälle des § 17 Absatz 1a im Ausgleichsjahr 2022 erhalten hat. 2Hinsichtlich der Einmalzahlung nach § 17 Absatz 1b findet eine Umrechnung statt. 3Es ist rechnerisch davon auszugehen, dass für das gesamte Ausgleichsjahr 2022 eine Pauschale in Höhe von 30 Euro für alle nach der Kindertagesstätten-Betriebskosten- und Nachweisverordnung zu berücksichtigenden Kinder gewährt wurde.

 

(6) 1Hat eine Kindertagesstätte im Ausgleichsjahr ihren Betrieb aufgenommen und ist damit kein Vergleichsjahr gemäß Absatz 3 für die Kindertagesstätte vorhanden, so ergibt sich die Höhe des Härtefallausgleichs abweichend von Absatz 4 aus der durchschnittlichen Differenz der Einnahmen anderer Kindertagesstätten nach den Absätzen 2 und 3 im Gemeindegebiet geteilt durch die durchschnittliche Anzahl der vertraglich betreuten Kinder im Gemeindegebiet im Vergleichsjahr und multipliziert mit der durchschnittlichen Anzahl der vertraglich betreuten Kinder im Ausgleichsjahr. 2Gab es bisher keine Kindertagesstätte in der Gemeinde, richtet sich der Härteausgleich gemäß Satz 1 nach den Kindertagesstätten im Zuständigkeitsbereich des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe.

 

(7) 1Mit vorheriger Zustimmung des überörtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe kann der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Träger der Kindertagesstätte einen höheren Härtefallausgleich bewilligen, wenn der Träger der Kindertagesstätte aufgrund besonderer tatsächlicher Umstände durch die Anwendung der §§ 50 und 51 erhebliche Einnahmeausfälle nachweisen kann, die nicht bereits durch die Regelungen der §§ 55 bis 59 ausgeglichen werden (atypischer Fall) und die für den Träger der Kindertagesstätte eine unbillige Härte sowie eine wirtschaftliche Gefährdung für die Aufrechterhaltung des Betriebs darstellen. 2Ein atypischer Fall kann insbesondere dann vorliegen, wenn der regelmäßige Betrieb der Kindertagesstätte im Vergleichsjahr oder im Ausgleichsjahr gestört wurde. 3Der Träger der Kindertagesstätte hat das Vorliegen eines atypischen Falls, einer unbilligen Härte und einer wirtschaftlichen Gefährdung ausführlich zu begründen. 4Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe prüft, bewertet und entscheidet, ob die Voraussetzungen für einen höheren Härtefallausgleich vorliegen und er deswegen den Antrag an den überörtlichen Träger der öffentl...

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