Leitsatz

Das Maß der von den anderen Wohnungseigentümern zu duldenden Beeinträchtigungen wird durch die in der Teilungserklärung festgelegte Nutzungsart beschränkt. Bei einer ihrer Gesamtkonzeption nach zur Nutzung durch Familien und Partnerschaften bestimmten Anlage muss eine Nutzung als Heimunterkunft für Jugendliche nicht geduldet werden.

 

Fakten:

Ist in der Teilungserklärung das Recht der einzelnen Wohnungseigentümer, ihre Wohnungen Dritten zur Benutzung zu überlassen, in zulässiger Weise beschränkt worden, indem die Vermietung von der schriftlichen Einwilligung der anderen Wohnungseigentümer abhängig gemacht wird, darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund versagt werden. Allerdings muss sich ein Wohnungseigentümer nach der obergerichtlichen Rechtsprechung nicht darauf einstellen, dass ein anderer Wohnungseigentümer in seinem Sondereigentum eine heimartige Einrichtung betreibt oder betreiben lässt. Dies gilt insbesondere in kleinen Wohnanlagen, die in ihrem Zuschnitt und ihrer Konzeption auf die Nutzung durch Familien oder Partnerschaften angelegt sind. Jedenfalls gehen von heimähnlichen Einrichtungen größere Beeinträchtigungen aus als durch die Nutzung einer Eigentumswohnung als Familieneigenheim. Diese größeren Beeinträchtigungen müssen die übrigen Eigentümer nicht dulden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 18.02.1999, 15 W 234/98

Fazit:

Bei dem Zustimmungsvorbehalt der übrigen Wohnungseigentümer muss stets eine Abwägung zwischen dem freien Verfügungsrecht des Wohnungseigentümers und der gebotenen Rücksicht auf die anderen Eigentümer erfolgen. Die Rechte der Wohnungseigentümer sind dabei in § 13 WEG, die Pflichten in § 14 WEG geregelt.

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