Bei Einkünften aus nichtselbstständiger Tätigkeit sind regelmäßig alle Leistungen anzusetzen, d. h. auch Einkünfte, die ein Arbeitnehmer unregelmäßig oder einmalig bezieht. So sind auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie sonstige Zuwendungen, Provisionen und Tantiemen, Prämien und Überstundenvergütungen im Rahmen des Üblichen als Einkommen anzusetzen.
Bei Angestellten wird dabei auf den Durchschnitt der letzten 12 Monate abgestellt. Da Tantiemen oder Prämien in der Regel jährlich schwanken, ist für diesen Einkommensbestandteil abweichend davon wie bei Selbstständigen ein Mehrjahresschnitt zu bilden. Das Einkommen eines nichtselbstständig Tätigen, das zu einem Großteil aus in der Höhe schwankenden Provisionszahlungen besteht, ist ebenfalls wie das Einkommen eines Selbstständigen anhand eines zeitnahen Dreijahreszeitraums zu ermitteln.
2.1.1 Spesen und Reisekosten
Spesen und Reisekosten sind Aufwendungen, die durch Geschäftsreisen veranlasst sind. Zumeist betrifft dies einen zusätzlichen Aufwand für Verpflegung, Fahrtkosten und Übernachtungskosten. Sie gelten nur als Einkommen, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigen. Ferner können Spesen entsprechende häusliche Ersparnisse nach sich ziehen, welche nach § 287 ZPO der Schätzung unterliegen. In der Praxis werden derartige zweckbestimmte Entgelte oft mit einer Quote von 1/3 oder 1/2 angerechnet.
2.1.2 Geldwerte Vorteile (insbes. der Dienst- oder Geschäftswagen)
Geldwerte Zuwendungen des Arbeitgebers aller Art sind dem Einkommen hinzuzurechnen, soweit sie entsprechende Eigenaufwendungen ersparen. Dabei liegt in der Frage der Höhe der ersparten Eigenaufwendungen regelmäßig der größte Streitpunkt. Besonders praxisrelevant ist in diesem Zusammenhang die Nutzung eines Dienst– bzw. Geschäftswagens. Wird einem Arbeitnehmer ein Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung gestellt, erhöht sich grundsätzlich sein unterhaltspflichtiges Einkommen, soweit er eigene Aufwendungen für die Unterhaltung eines PKWs erspart. Die Gerichte orientieren sich vielfach für die Bewertung des geldwerten Vorteils an den hierfür steuerlich in Ansatz gebrachten Beträgen (Stichwort: 1 %-Regelung).
Oftmals wird bei der Frage der Bemessung des geldwerten Vorteils vorgetragen, dass bei privater Anschaffung kein so teures Auto gewählt worden wäre und dementsprechend der geldwerte Vorteil für die mögliche Privatnutzung nicht entsprechend der steuerlichen 1 %-Regelung vorgenommen werden kann. Derartige Behauptungen müssen substantiiert werden, z. B. durch den – im Zweifel beweisbaren – Vortrag, dass man sich bei seinem Arbeitgeber erfolglos um ein preiswerteres Firmenfahrzeug bemüht hat.
Darf der Firmenwagen jedoch gemäß den vertraglichen Regelungen ausschließlich geschäftlich genutzt werden, scheidet eine Erhöhung des unterhaltsrechtlichen Einkommens aus. Dann kann eine Zurechnung allein indirekt darüber erfolgen, dass ein ansonsten anfallender beruflich bedingter Aufwand entfällt. Wenn der Arbeitgeber also z. B. einen Betriebs-Pkw nur für die Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte unentgeltlich zur Verfügung stellt, steht dies jedenfalls insoweit berufsbedingten Kosten entgegen.
Bei der Ermittlung des Nettoeinkommens wieder abzusetzen ist derjenige Anteil des geldwerten Vorteils, der darauf entfällt, dass der Firmenwagen auch für die Fahrten von der Wohnung zur Arbeitsstätte kostenfrei einschließlich der Betriebskosten genutzt werden darf. Denn hierbei handelt es sich um berufsbedingte Aufwendungen, deren Absetzung vom Einkommen jedem Erwerbstätigen zusteht. Für die Absetzung von Fahrtkosten als berufsbedingte Aufwendungen kann dabei auf die anerkannte Abrechnungsweise nach Kilometersätzen zurückgegriffen werden.
Der BGH hat inzwischen auch über die Frage entschieden, wie die sogenannte „Car Allowance“, also ein vom Arbeitgeber gewährter Zuschuss für die dienstliche Nutzung eines vom Arbeitnehmer selbst anzuschaffenden Pkw, unterhaltsrechtlich zu beurteilen ist. In diesen Fällen ist zu klären, ob der grundsätzlich unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende monatliche Zuschuss für die Car Allowance für den dienstlichen Gebrauch des Pkw aufgebraucht wird. Deswegen sind von den konkret bzw. pauschal bemessenen Kosten nur diejenigen anteilig abzusetzen, die durch die dienstliche Nutzung veranlasst sind. Die Bemessung der dienstlich veranlassten Aufwendungen ist nach § 287 ZPO Sache des Tatrichters.
2.1.3 Fiktive Einkünfte
Im Unt...