Hierunter fallen in erster Linie die Aufwendungen für die Kranken- und Arbeitslosenvorsorge sowie für die Altersvorsorge.
2.10.2.1 Krankenvorsorge
Aufwendungen für die Krankenversicherung sind abzugsfähig, sei es, ob es sich um eine gesetzliche Krankenversicherung oder eine private Krankenversicherung handelt. Bei einer gesetzlichen Krankenversicherung ist nur der Arbeitnehmeranteil abzusetzen. Leistet der Arbeitgeber im Falle einer privaten Krankenversicherung Zuschüsse, sind die Kranken- und Pflegeversicherungskosten um diese Beträge zu reduzieren.
Auch Zusatzkrankenversicherungen (z. B. für Krankenhausaufenthalte, Zahnersatz etc.) sind abzugsfähig infolge der Leistungseinschränkungen bei der gesetzlichen Krankenversicherung im Zuge der Gesundheitsreform. Dies gilt jedenfalls, soweit sie zu einer ausreichenden Krankheitsvorsorge erforderlich sind und in einem angemessenen Verhältnis zum Einkommen stehen.
Ist im Rahmen einer privaten Krankenversicherung eine Eigenbeteiligung vereinbart und wird nachgewiesen, dass diese Eigenbeteiligung ausgeschöpft wurde, sind auch diese Beträge abzuziehen.
Bei Selbstständigen und bei Gewerbetreibenden gilt hinsichtlich der Kranken- und Pflegeversicherung nichts Abweichendes. Die Abzüge richten sich hier nach den entsprechenden Kosten einer Privatversicherung einschließlich Zusatzversicherungen und Eigenanteilen.
2.10.2.2 Arbeitslosenvorsorge
Vorsorgeaufwendungen für Arbeitslosigkeit sind abzugsfähig. Hier ist insbesondere die gesetzliche Arbeitslosenversicherung relevant.
Etwas anders verhält es sich jedoch bei den Kosten für die Absicherung für eine Arbeitslosigkeit bei Selbstständigen. Derartige Aufwendungen sind bei Selbstständigen grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig, da Selbstständigen keine Kündigung droht.
2.10.2.3 Altersvorsorge
Bei Angestellten sind die Beiträge für die gesetzliche Rentenversicherung stets abzugsfähig. Generell kann gesagt werden, dass für die sogenannte primäre Altersvorsorge 20 % des Bruttoeinkommens aufgewendet werden können. Soweit das Einkommen des Unterhaltspflichtigen die Beitragsbemessungsgrenze zur Rentenversicherung (die jeweils aktuellen Beitragsbemessungsgrenzen finden Sie hier) übersteigt, kann für die primäre Altersversorgung eine entsprechende Zusatzversorgung abgesetzt werden.
Neben der primären Altersvorsorge können weitere 4 % des Bruttoeinkommens (beim Elternunterhalt 5 %) für eine sekundäre Altersvorsorge abgesetzt werden. Dementsprechend besteht insgesamt ein Anspruch darauf, 24 % des Bruttoeinkommens für eine Altersvorsorge einzusetzen und den entsprechenden Betrag einkommensmindernd im Rahmen der Unterhaltsberechnung anzusetzen. Etwas anderes kann bezüglich der sekundären Altersvorsorge gelten, wenn der Betreffende bereits anderweitig für das Alter ausreichend abgesichert ist. Ferner ist zu berücksichtigen, dass die Leistungen für die sekundäre Altersvorsorge tatsächlich erbracht werden müssen, ein fiktiver Abzug kommt soweit nicht in Betracht. In welcher Form die sekundäre Altersvorsorge betrieben wird, ist grundsätzlich unerheblich. Neben Lebensversicherungen kommen hier insbesondere sonstige vermögensbildende Anlagen in Betracht, wie zum Beispiel Riesterrenten, Direktversicherungen, Zusatzversorgungen öffentlichen Dienst, Bildung von Sparguthaben, Tilgung von Immobiliendarlehen, Bausparverträge, Wertpapiere, Fonds). Eine sekundäre Altersvorsorge kommt hingegen nicht zulasten des Mindestunterhalts für minderjährige Kinder sowie im Mangelfall in Betracht. In diesen Fällen kann keine Bildung einer sekundären Altersvorsorge einkommensmindernd berücksichtigt werden.
Der Selbstständige kann ebenfalls 24 % seines Bruttoeinkommens für eine Altersvorsorge einsetzen. Hier kommen insbesondere Beiträge berufsständischen Versorgungen (z. B. Rechtsanwalts- oder Ärzteversorgung), zu Lebensversicherungen sowie die bereits obig genannten sonstigen vermögensbildenden Aufwendungen in Betracht. Maßgebend ist auch insoweit, dass die Aufwendungen tatsächlich geleistet werden. Ein fiktiver Abzug als Altersvorsorge bei keinen oder niedrigeren Aufwendungen kommt nicht in Betracht.
Sowohl bei Selbstständigen als auch bei abhängig Beschäftigten endet die Altersvorsorge mit Erreichen der Regelaltersgrenze.