Freiwillige Leistungen Dritter begründen grds. kein unterhaltsrelevantes Einkommen. Etwas anderes gilt nur dann, wenn eine Anrechnung dem Willen des freiwillig leistenden Dritten entspricht. Dieses dürfte in der Regel nicht der Fall sein. Werden die Leistungen von der Familie erbracht, spricht eine tatsächliche Vermutung dafür, dass damit nur der begünstigte Angehörige unterstützt werden soll.[1]

Dementsprechend ist beispielsweise kein Wohnvorteil anzusetzen, wenn das bewohnte Haus im Eigentum eines Dritten steht und der Pflichtige oder Berechtigte dort kostenfrei wohnen kann.

[1] BGH, Urteil v. 31.1.1990, XII ZR 21/89; OLG Koblenz, Beschluss v. 25.3.2020, 9 UF 276/19, FamRZ 2020, 1266.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge