BAföG-Leistungen stellen grundsätzlich auf Seiten des Berechtigten unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen dar[1] und zwar auch bei darlehensweiser Gewährung.[2] Nur wenn die BAföG-Leistungen als Vorausleistungen nach §§ 36, 37 BAföG gewährt werden, stellen sie kein Einkommen dar. Auch auf Seiten des Pflichtigen sind BAföG-Leistungen grundsätzlich relevantes Einkommen.

[1] Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil v. 24.8.2005, 15 UF 75/05.
[2] BGH, Urteil v. 19.6.1985, IVb ZR 30/84.

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