§ 1605 BGB regelt den Auskunftsanspruch für den Verwandtenunterhalt. Der Auskunftsanspruch soll in erster Linie den Unterhaltsberechtigten in die Lage versetzen, seinen Unterhaltsanspruch der Höhe nach beziffern zu können. Auf der anderen Seite steht auch dem Unterhaltspflichtigen, der einen bestehenden Unterhaltstitel abändern oder sich gegen einen geltend gemachten Unterhaltsanspruch verteidigen will, ein Auskunftsanspruch zu.

Der Auskunftsanspruch steht als unselbstständiger Hilfsanspruch neben dem jeweiligen Unterhaltsanspruch. Dementsprechend müssen für die Geltendmachung eines Auskunftsanspruchs die materiell-rechtlichen Voraussetzungen eines Unterhaltsanspruchs gegeben sein. Die begehrte Auskunft muss für den Unterhaltsanspruch relevant sein.

Die Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nur dann nicht, wenn von vornherein zweifelsfrei feststeht, dass die Auskunft den Unterhaltsanspruch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beeinflussen kann.[1]

Durch das zum 1.9.2009 eingeführte FamFG wurde darüber hinaus eine verfahrensrechtliche Auskunftspflicht der Beteiligten eingeführt. Nach § 235 Abs. 1 FamFG kann das Gericht nach eigenem Ermessen diesbezügliche Anordnungen treffen, soweit dies für die Bemessung des Unterhalts von Bedeutung ist; beantragt einer der Beteiligten eine derartige Anordnung, muss das Gericht eine solche treffen. Zudem hat das FamFG nunmehr eine Pflicht der Beteiligten normiert, dem Gericht ohne Aufforderung mitzuteilen, wenn sich während des Verfahrens Umstände, die Gegenstand einer Auskunft Anordnung waren, verändert haben (vgl. § 235 Abs. 3 FamFG).

Ein Auskunftsanspruch des Kindes gegen den barunterhaltspflichtigen Elternteil entfällt nicht allein aufgrund der Erklärung des Unterhaltspflichtigen, er sei "unbegrenzt leistungsfähig"[2].

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