Neben der Auskunftsverpflichtung besteht für Auskunftsschuldner auch die Verpflichtung, über die Höhe der Einkünfte auf Verlangen Belege vorzulegen, aus denen sich die Höhe der Einkünfte ergibt. Der Anspruch ergibt sich aus § 1605 Abs. 1 Satz 2 BGB. Der Auskunfts- und der Beleganspruch sind zwei getrennte Ansprüche, die einzeln geltend gemacht werden können. Die gewünschten Belege sind im Antrag genau aufzuführen, da andernfalls der ergehende Titel mangels Bestimmtheit nicht vollstreckt wäre.
Bei Nicht-Selbstständigen bezieht sich diese Belegbeibringungsverpflichtung regelmäßig auf die letzten 12 Gehaltsnachweise und den letzten Steuerbescheid.
Bei Selbstständigen ist hinsichtlich der Belegbeibringungsverpflichtung zu unterscheiden, ob der Selbstständige aufgrund anderweitiger Vorschriften zur Bilanzierung verpflichtet ist oder nicht. Im 1. Fall muss er die Bilanzen der vergangenen 3 Geschäftsjahre nebst der zu den Bilanzen gehörenden Gewinn- und Verlustrechnungen zur Verfügung stellen, ist er nicht zur Bilanzierung verpflichtet (dies gilt insbesondere für Freiberufler wie Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, etc.) muss er die Einnahmeüberschussrechnungen der vergangenen 3 Jahre vorlegen.
Sonderfall
Der Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH erzielt einerseits Einkünfte aus abhängiger Beschäftigung, nämlich als Geschäftsführer der GmbH, andererseits Einkünfte aus Kapital, nämlich als Gesellschafter der GmbH. Daher ist er einerseits verpflichtet, die Nachweise über seine Einkünfte aus der abhängigen Beschäftigung vorzulegen und andererseits auch die Bilanzen nebst Gewinn- und Verlustrechnungen der GmbH zum Nachweis seiner Einkünfte aus Kapital. Gleiches gilt in analoger Art und Weise für den Vorstand einer Aktiengesellschaft, der selbst Aktien an der Gesellschaft hält.
Bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung ist eine Einnahmenüberschussrechnung vorzulegen; die der Steuererklärung regelmäßig beizufügende Anlage reicht unter unterhaltsrechtlichen Gesichtspunkten nicht aus, da sich daraus die Tilgungsleistungen, die unterhaltsrechtlich relevant sein können, nicht ergeben. Aus der Anlage zur Steuererklärung sind nur die Abschreibungen und die Zinsbelastungen erkennbar. Für den Nachweis der Zins- und Tilgungsleistungen steht im Regelfall ein Jahreskontoauszug der finanzierenden Bank zur Verfügung.
Bei Einkünften aus Kapitalvermögen sind die Jahresbescheinigungen über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne, die die Banken ihren Kunden zur Verfügung stellen müssen, als Nachweis vorzulegen.
Zusammenfassend kommt je nach Art der Einkommenserzielung und Einkommenserfassung die Pflicht zur Vorlage folgender Belege in Betracht:
- Bilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung für 3 aufeinander folgende Wirtschaftsjahre bei Gewinnermittlung nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG
- Überschussrechnung für 3 aufeinander folgende Wirtschaftsjahre bei Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 3, §§ 8 ff. EStG
- Sachkontenbelege, z. B. AfA-Listen, Personalkonten, Kapitalkonten
- Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungen aus nichtselbstständiger Arbeit für 12 aufeinander folgende Monate
- Leistungsbescheide der Krankenkassen, Arbeitsämter, Rentenversicherungen u. a. für einen der nichtselbstständigen Tätigkeit vergleichbaren Zeitraum
- Einkommensteuerbescheide (sowie ggf. Änderungsbescheide aufgrund Außenprüfung, §§ 193 ff. AO) und die zugrunde liegenden Einkommensteuererklärungen nebst aller dazu vorgelegter Anlagen für den Zeitraum der Einkommensermittlung, wobei im Rahmen einer steuerlichen Zusammenveranlagung mit veranlagte, aber unterhaltsrechtlich unbeteiligte Ehepartner Anspruch auf Schwärzung ihrer Einkommensteile haben.
Der Arbeitsvertrag des Arbeitnehmers muss grundsätzlich nicht vorgelegt werden. Anders ist dies, wenn die Bezüge ansonsten nicht vollständig aufklärbar sind, z. B. bei unklaren Sonderzuwendungen, Sachbezügen und Spesen. Die Vorlage des Arbeitsvertrages ist auch notwendig, wenn die Arbeitsaufnahme (z. B. bei vorheriger Arbeitslosigkeit) erst innerhalb des Zeitraumes geschehen ist, für den die Auskunft erfordert wird.
Die Verpflichtung zur Belegvorlage beschränkt sich auf die Vorlage vorhandener Nachweise. Eine Pflicht zur Erstellung von Belegen, die über die bloße Reproduktion bereits existierender Unterlagen – etwa durch Ausdruck – hinausgeht und eine eigene schöpferische Leistung erfordert, besteht nicht.
Eine eidesstattliche Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft kann nur dann verlangt werden, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die Auskunft in einzelnen Punkten nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erstellt worden ist. Die Feststellung der Unvollständigkeit in Einzelpunkten reicht dazu nicht aus. Der Auskunftsberechtigte, der insoweit darlegungs- und beweispflichtig ist, muss darlegen und nachweisen, dass sich die Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit bei gehöriger Sorgfalt hätte vermeiden lassen. Dies liegt nach der Rechtsprechung in der Regel bei groben Nachlässigkeiten oder – was häufig ...