Als Mehrbedarf wird der Teil des Lebensbedarfs angesehen, der regelmäßig während eines längeren Zeitraums anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit den Regelsätzen der Bedarfsbemessung nicht zu erfassen, andererseits aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann.[1]

Als Mehrbedarf kommen u. a. in Betracht:

  • Schulgeld für eine Privatschule,[2]
  • Nachhilfeunterricht,[3]
  • krankheitsbedingte Mehrkosten (z. B. durch Behinderung),
  • die für den Kindergartenbesuch anfallenden Kosten.[4]

In der Regel nicht als Mehrbedarf zu qualifizieren sind:

  • Kosten für den Besuch eines sog. "pädagogischen Mittagstisches",[5]
  • Betreuungskosten durch Dritte, die allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich sind (z. B. Kosten einer Tagesmutter).[6]
 
Hinweis

Kosten für die Betreuung eines Kindes durch Dritte, die allein infolge der Berufstätigkeit des betreuenden Elternteils erforderlich sind, stellen keinen Mehrbedarf des Kindes dar, sondern gehören zur allgemeinen Betreuung, die vom betreuenden Elternteil im Gegenzug zur Barunterhaltspflicht des anderen allein zu leisten ist. Dafür entstehende Betreuungskosten können mithin lediglich als berufsbedingte Aufwendungen des betreuenden Elternteils Berücksichtigung finden.

 
Achtung

Mehrbedarf kann erst ab Inverzugsetzung (§ 1613 Abs. 1 BGB) geltend gemacht werden. Die Erleichterung des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB gilt beim Mehrbedarf nicht.

[1] Klinkhammer, in: Wendl/Dose, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 10. Aufl., § 2 Rz. 232.
[4] BGH, Versäumnisurteil v. 5.3.2008, XII ZR 150/05.
[5] Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss v. 23.11.2017, 5 UF 54/17.

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