Nach § 1603 Abs. 1 ist derjenige nicht unterhaltspflichtig, der bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines eigenen angemessenen Lebensbedarfs den vollen Unterhalt zu gewähren. Allein der Teil des unterhaltsrelevanten Einkommens des Pflichtigen oberhalb des angemessenen Selbstbehaltes von 1.650 EUR ist für den Unterhalt verfügbar. Nur insoweit ist die Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen gegeben. Das unterhaltsrelevante Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist nach den üblichen Kriterien zu ermitteln.[1] Da den gegenüber dem volljährigen Kind zum Unterhalt verpflichteten Elternteil – anders als beim Unterhaltsanspruch minderjähriger oder privilegiert volljähriger Kinder – keine gesteigerte Unterhaltspflicht trifft, sind die im Rahmen der gesteigerten Unterhaltsverpflichtung geltenden verschärften Bedingungen außer Betracht zu lassen.

Dem Unterhaltspflichtigen steht gegenüber Unterhaltsansprüchen volljähriger Kinder der angemessene Selbstbehalt in Höhe von 1.650 EUR zu. Darin sind 650 EUR für eine Warmmiete enthalten.

Ist ein Elternteil nicht leistungsfähig, muss sich das volljährige Kind nicht auf fiktive Einkünfte dieses Elternteils – trotz möglicher Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit – verweisen lassen. Eine etwaige Verletzung der Erwerbsobliegenheit des einen Elternteils hat allein der betreffende Elternteil zu verantworten und nicht das volljährige Kind.[2]

[1] Vgl. Ausführungen zu 2.
[2] KG Berlin, Urteil v. 25.11.2004, 19 UF 36/04.

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