Gemäß § 1612b Abs. 1 S. 2 BGB ist beim Wechselmodell nur das hälftige Kindergeld anzurechnen. Das hälftige Kindergeld wird auf den Bedarf angerechnet und kommt den Eltern im Ergebnis entsprechend ihren Beteiligungsquoten zugute. Die auf die Betreuung entfallende Kindergeldhälfte verbleibt dagegen zunächst bei dem das Kindergeld beziehenden Elternteil und bedarf wegen der gleichwertigen Betreuungsleistung der Eltern eines gesonderten Ausgleichs. Insoweit besteht ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch gegen den das Kindergeld beziehenden Elternteil. Daher ist das auf die Betreuung entfallende Kindergeld hälftig auszugleichen und kann zu Vereinfachungsgründen vom Barunterhalt abgezogen werden. Der BGH erläutert dies in seiner Entscheidung vom 20.4.2016 wie folgt:

BGH, Beschluss v. 20.4.2016, XII ZB 45/15:

Zitat

Umstritten ist beim Vorliegen eines Wechselmodells die Aufteilung des gesetzlichen Kindergelds zwischen den Elternteilen.

(1) Hierzu werden im Wesentlichen die folgenden Auffassungen vertreten (vgl. zur Darstellung des Streitstandes auch Wohlgemuth, FamRZ 2015, 808 f. mit Berechnungsbeispielen):

Mit dem Beschwerdegericht geht eine Auffassung davon aus, dass das Kindergeld getrennt von der übrigen unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung in Ansatz zu bringen und jedem Elternteil – ohne Rücksicht auf seine Einkommensverhältnisse – zur Hälfte gutzubringen sei (OLG Düsseldorf, FamRZ 2014, 567, 569; Poppen, in Büte/Poppen/Menne Unterhaltsrecht 3. Aufl. § 1612b BGB Rn. 11; Wohlgemuth, FamRZ 2015, 808, 809 und FamRZ 2014, 84, 85; Ehinger, in Ehinger/Griesche/Rasch Handbuch Unterhaltsrecht 7. Aufl. Kap. A Rn. 269; vgl. auch Thesen des Arbeitskreises 15 des 20. Deutschen Familiengerichtstages, Brühler Schriften zum Familienrecht S. 136).

Nach einer anderen Auffassung kann der gesamte Kindergeldausgleich zwar ebenfalls außerhalb einer unterhaltsrechtlichen Gesamtabrechnung vorgenommen werden, allerdings nach dem Maßstab des § 1606 Abs. 3 Satz 1 BGB, so dass jedem Elternteil derjenige Anteil am Kindergeld zugerechnet wird, welcher der aus seinen Einkommensverhältnissen hergeleiteten prozentualen Beteiligung am Unterhalt entspricht (Schürmann, in Sünderhauf u. a. Vom starren Residenzmodell zum individuellen Wechselmodell Schriftenreihe des ISUV Band 7 S. 53, 60).

Nach einer weiteren Meinung soll grundsätzlich die Hälfte des Kindergelds bedarfsmindernd bei der Berechnung des Barunterhalts berücksichtigt und dadurch bewirkt werden, dass der auf den Barunterhalt entfallende Anteil des Kindergelds nach der einkommensabhängigen Beteiligungsquote der Eltern am Barunterhalt und der auf die Betreuung entfallende Anteil des Kindergelds hälftig zwischen den Eltern ausgeglichen wird (vgl. OLG Dresden, FamRZ 2016, 470, 472 f.; Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 9. Aufl. § 2 Rn. 450; FA-FamR/Seiler 10. Aufl. Kap. 6 Rn. 352 f.; Bausch/Gutdeutsch/Seiler, FamRZ 2012, 258, 259; Finke, FamFR 2013, 488; Knittel, JAmt 2014, 289, 290).

(2) Die letztgenannte Auffassung trifft zu.

(a) Nach § 1612b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist das auf das Kind entfallende Kindergeld zur Hälfte zur Deckung seines Barbedarfs zu verwenden, wenn ein Elternteil i. S. v. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB seine Unterhaltspflicht durch Betreuung des Kindes erfüllt. In allen anderen Fällen erfolgt die Anrechnung des Kindergelds gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB in voller Höhe auf den Barbedarf. Die Anrechnungsregel des § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB ist auf Fälle getrennt lebender Eltern zugeschnitten, in denen (nur) einer der beiden Elternteile das minderjährige Kind betreut, während der andere zur Zahlung des Barunterhalts verpflichtet ist. Mit der Auffangvorschrift des § 1612 b Abs. 1 Nr. 2 BGB wollte der Gesetzgeber ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs hingegen solche Fälle in den Blick nehmen, in denen das Kind entweder wegen Volljährigkeit einer Betreuung nicht mehr bedarf oder die Betreuung eines minderjährigen Kindes (etwa bei Fremdunterbringung) nicht wenigstens durch einen der beiden Elternteile erfolgt und deshalb von ihnen nur Barunterhalt zu leisten ist (vgl. BT-Drucks. 16/1830 S. 30; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 – XII ZB 258/13 – FamRZ 2014, 1138 Rn. 37).

Keine dieser beiden Konstellationen, die der Gesetzgeber den beiden Anrechnungsregeln des § 1612 b Abs. 1 BGB zugrunde gelegt hat, liegt bei einem Wechselmodell vor. Indessen beruht die gemäß § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB vorgesehene Halbanrechnung des Kindergelds auf der grundlegenden gesetzgeberischen Erwägung, dass betreuende Elternteile mit der anderen Hälfte des Kindergelds bei der Erbringung ihrer Betreuungsleistungen unterstützt werden sollen (BT-Drucks. 16/1830 S. 30; vgl. auch Senatsbeschluss vom 7. Mai 2014 – XII ZB 258/13 – FamRZ 2014, 1138 Rn. 38). Dieser Zweck wird, was letztlich auch das Beschwerdegericht nicht anders sieht, bei der gleichwertigen Betreuung des Kindes durch beide Elternteile im Rahmen eines Wechselmodells nicht verfehlt. Eine Vollanrechnung des g...

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