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Abänderung des Kindesunterhalts
Sehr geehrter Herr/Sehr geehrte Frau ...
die Höhe des Kinderunterhalts für minderjährige Kinder richtet sich grds. nach dem durchschnittlichen monatlichen bereinigten Nettoeinkommen des Unterhaltsverpflichteten und dem Alter des Kindes.
Die geschuldeten Unterhaltsbeträge können der sogenannten Düsseldorfer Tabelle entnommen werden. Die Düsseldorfer Tabelle ist in fünfzehn Einkommensgruppen und vier Altersstufen (0 bis 5 Jahre, 6 bis 11 Jahre, 12 bis 17 Jahre und ab 18 Jahre) unterteilt. Je höher das Einkommen des Unterhaltspflichtigen und Alter des minderjährigen Kindes ist, desto höher ist der zu zahlende Kindesunterhalt.
Der Unterhalt einer höheren Altersstufe ist ab dem Beginn des Monats maßgebend, in dem das Kind das betreffende Lebensjahr vollendet.
Änderungen der Düsseldorfer Tabelle führen in der Regel zu einer Veränderung der Unterhaltsverpflichtung. Informieren Sie sich daher regelmäßig über den Stand der Düsseldorfer Tabelle. Sollte der Kindesunterhalt bereits in dynamischer Form tituliert sein (dies erkennen Sie daran, dass in dem Unterhaltstitel kein konkreter Betrag genannt ist, sondern ein Prozentsatz) müssen Sie grds. nichts unternehmen, wenn sich die Düsseldorfer Tabelle verändert oder das Alter des minderjährigen Kindes die nächste Altersstufe erreicht. Sollte hingegen ein statischer Unterhaltsbetrag tituliert sein oder gar kein Unterhaltstitel vorliegen, sollten Sie in den vorgenannten Fällen tätig werden und eine Überprüfung der Unterhaltsverpflichtung veranlassen. Zu beachten ist dabei, dass eine Erhöhung des Unterhaltes nicht rückwirkend, sondern regelmäßig nur für die Zukunft verlangt werden kann. Im Abänderungsfalle ist daher rasches Handeln geboten. Die Durchsetzbarkeit höheren Unterhaltes setzt in jedem Falle eine wirksame Inverzugsetzung voraus Hierfür genügt es aus, vom Unterhaltspflichtigen Auskunft über sein Einkommen zu fordern verbunden mit dem Hinweis, dass die Auskunft gefordert wird, um den geschuldeten Unterhalt (neu) errechnen und geltend machen zu können. Dieses Auskunftsverlangen wird mit der Erklärung verbunden, dass der Unterhalt entsprechend der Auskunft und den wirklichen wirtschaftlichen Verhältnissen beziffert wird, sobald die Auskunft erteilt worden ist.
Der neue höhere Unterhalt kann selbstverständlich sofort beziffert werden, wenn das aktuelle Einkommen des Unterhaltspflichtigen schon bekannt ist bzw. lediglich der höhere Unterhalt für eine höhere Altersstufe eingefordert wird.
Ich weise Sie darauf hin, dass der Verzug des Unterhaltspflichtigen nachgewiesen werden muss. Deshalb ist es ratsam, die erforderliche Auskunft und/oder den Unterhalt schriftlich einzufordern und den Brief per Einschreiben/Rückschein zu übersenden.
Die Unterhaltsverpflichtung für Kinder ändert sich auch regelmäßig dann, wenn das Kind volljährig wird. Ab diesem Zeitpunkt haften beide Elternteile für den Barunterhalt in Relation ihrer jeweiligen Einkünfte. Zudem wird das Kindergeld in voller Höhe auf den Unterhaltsbedarf angerechnet. Es empfiehlt sich daher, Kindesunterhaltsansprüche rechtzeitig vorher überprüfen zu lassen.
Für weitere Fragen stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
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gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin