Leitsatz
Zwei in den Jahren 1992 und 1998 geborene minderjährige Kinder begehrten die Anhebung des titulierten Kindesunterhalts ab März 2006. Ihr Vater, der Beklagte, hatte sich durch Jugendamtsurkunden vom 4.6.1998 verpflichtet, der Klägerin zu 1) monatlichen Unterhalt von 270,00 DM (138,00 EUR) und dem Kläger zu 2) einen solchen von 204,00 DM (104,00 EUR) zu zahlen.
Der Beklagte arbeitete in der Schweiz. Das erstinstanzliche Gericht hat der Erhöhungsklage zum Teil stattgegeben. Die Berufung des Beklagten hiergegen war nur in geringem Umfang erfolgreich.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hat aufseiten des Beklagten ein durchschnittliches monatliches Einkommen von ca. 4.191,00 Schweizer Franken ermittelt und unter Verwendung des EUR-Referenzkurses hieraus einen Monatsdurchschnitt von 2.562,68 EUR für das Jahr 2007 errechnet. Eine etwaige Kaufkraftbereinigung habe - anders als von dem Beklagten angenommen - nicht schon bei der Einkommensermittlung zu erfolgen. Vielmehr sei zunächst der Bedarf des Unterhaltsberechtigten je nach Aufenthaltsort des Verpflichteten im Ausland zu korrigieren. Unter Berücksichtigung von Fahrtkosten, Altersvorsorgebeiträgen und Beiträgen für eine Berufsunfähigkeitsversicherung ergäben sich Gesamtabzüge von 709,00 EUR, des weiteren seien wegen eines Essenszuschusses Ersparnisse i.H.v. einem Drittel zu berücksichtigen.
Für 2007 folgte daraus ein bereinigtes Einkommen von 1.764,00 EUR.
Der Unterhalt der Kläger richte sich somit grundsätzlich nach der Einkommensgruppe 4. Der Bedarf der Kinder bedürfe jedoch einer Korrektur im Hinblick auf die höheren Lebenshaltungskosten des Beklagten. Der Maßstab für die höheren Lebenshaltungskosten in der Schweiz könne die Kaufkraft des Euro im Ausland sein. Das Statistische Bundesamt veröffentliche in regelmäßigen Abständen bezüglich der verschiedenen Länder, zu welchem Wert in EUR man Waren und Dienstleistungen in dem jeweiligen Land für einen EUR erhalten könne.
Im Jahresdurchschnitt erhalte man für einen EUR in der Schweiz Waren und Dienstleistungen im Wert von 0,85 EUR, dementsprechend sei der Bedarf der Kläger zu reduzieren. In diesem Umfang sei Leistungsfähigkeit des Beklagten auch gegeben.
Hinweis
Bei Auslandsbeteiligungen in Unterhaltsverfahren ist zu unterscheiden, ob der Berechtigte oder der Schuldner im Ausland lebt.
Lebt der Berechtigte im Ausland, sind für die Höhe des Unterhaltsanspruchs die Geldbeträge maßgebend, die der Berechtigte an seinem Aufenthaltsort aufwenden muss, um den ihm gebührenden Lebensstandard aufrechtzuerhalten.
Lebt hingegen der Schuldner im Ausland, kommt es für seine Leistungsfähigkeit auf die dortigen Verhältnisse an.
Die Entscheidung des OLG Brandenburg gibt für Fälle mit Auslandsbeteiligung eine praktische Hilfestellung und ist auch unter diesem Aspekt unbedingt lesenswert.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Urteil vom 11.10.2007, 10 UF 47/07