Leitsatz

Die Mutter eines minderjährigen Kindes machte gegenüber dessen Vater zusätzlich zu dem Tabellenunterhalt als Mehrbedarf die anfallenden Hortkosten i.H.v. monatlich 169,00 EUR für die ganztägige Betreuung des Kindes geltend. Das FamG verneinte einen Mehrbedarf in Höhe der Hortkosten.

Für die von der Klägerin hiergegen beabsichtigte Berufung sah auch das OLG keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Gegenstand der beabsichtigten Berufung der Klägerin war allein die Frage, ob die seit Beginn des maßgeblichen Unterhaltszeitraums ab 1.1.2006 anfallenden Hortkosten i.H.v. monatlich 169,00 EUR für die tatsächlich in Anspruch genommene ganztägige Betreuung des am 20.6.2001 geborenen Kindes als Mehrbedarf zum Kindesunterhalt zählen oder nicht.

Ebenso wie das erstinstanzliche Gericht verneinte das OLG diese Frage.

Die Ganztagsbetreuung diene nicht oder jedenfalls nicht nur erzieherischen und entwicklungsförderlichen Zwecken, sondern solle dem betreuenden Elternteil die Ausübung einer Erwerbstätigkeit ermöglichen oder erleichtern. Die Kosten der Hortunterbringung des Kindes seien daher in erster Linie als Aufwendungen zu verstehen, die im Zusammenhang mit der Berufstätigkeit der Mutter ständen. Sie könnten daher im Bereich des Ehegattenunterhalts ins Spiel gebracht werden, da sie je nach Gläubiger- oder Schuldnerstellung die Bedürftigkeit bzw. die Leistungsfähigkeit des betreffenden Ehegatten prägten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 18.12.2006, 6 UF 207/06

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