Leitsatz

Die Eltern eines minderjährigen Kindes stritten um den Kindesunterhalt. Die Mutter war alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge, das Kind lebte in ihrer Obhut. Sie begehrte von dem Vater eine hälftige Beteiligung an dem Schulgeld für eine Privatschule sowie die hälftige Beteiligung an den diesbezüglichen Transportkosten für die Fahrt und schließlich die Leistung von Krankenvorsorgeunterhalt, da dieser neben den Tabellenbeträgen der Düsseldorfer Tabelle geschuldet werde.

Das FamG hat den Beklagten i.H.v. 1.575,92 EUR an den Schulkosten beteiligt und ihn ferner verurteilt, laufenden Krankenvorsorgeunterhalt i.H.v. 137,34 EUR ab Dezember 2006 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Unterhaltsklage abgewiesen.

Mit ihrer hiergegen eingelegten Berufung verfolgte die Klägerin ihre Ansprüche auf Schulgeld, auf Ersatz der Transportkosten und auf Leistung von Krankenvorsorgeunterhalt weiter.

Ihr Rechtsmittel hatte überwiegend Erfolg. Die zulässige Berufung des Beklagten wurde als unbegründet zurückgewiesen.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG wies in seiner Entscheidung zunächst darauf hin, dass die von der Klägerin vorgenommene Erweiterung ihres Rechtsmittels bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung zulässig sei, sofern sich der Berufungskläger im Rahmen der ursprünglichen Berufungsbegründung halte und für die Erweiterung nicht neue Gründe nachschieben müsse, die womöglich nicht mehr nach § 621d ZPO eingeführt werden könnten (so Zöller/Gummer/Heßler, § 520 ZPO Rz. 31; BGH, MDR 2002, 1085).

Voraussetzung für die Erweiterung des Rechtsmittels sei jedoch, dass das erstinstanzliche Urteil im Hinblick auf die nunmehr einbezogenen Zeiträume nicht bereits eine Teilrechtskraft entfaltet habe. Dies setze voraus, dass es sich bei dem erstinstanzlichen Urteil nicht um einen teilbaren Gegenstand handele, der dem Erlass etwa eines Teilurteils zugänglich wäre. In Unterhaltssachen komme jedoch die Teilbarkeit des Streitgegenstandes in der Regel nicht in Betracht. Der BGH (BGH NJW 1999, 1718; ebenso Götsche, Teilentscheidungen in Familiensachen, MDR 2005, 1086, 1087) verneine etwa die Teilbarkeit eines Unterhaltstitels bezüglich eines Teils des Unterhalts der Höhe nach, wenn damit eine unterschiedliche Beurteilung der für beide Anspruchsteile erheblichen Umstände für denselben Zeitraum in Frage komme. Aber auch der Erlass eines Teilurteils mit einer zeitlichen Eingrenzung des Unterhaltsanspruchs (sog. "vertikales Teilurteil") scheide aus, wenn die Tatsachen- und Rechtsfragen bei dem vom Teilurteil erfassten und den übrigen Zeitabschnitten im Wesentlichen dieselben seien.

So lag der Fall nach Auffassung des OLG auch hier. Das OLG zog hieraus den Schluss, dass an der Zulässigkeit der Rechtsmittelerweiterung der Klägerin keine Zweifel beständen.

In der Sache selbst vertrat das OLG die Auffassung, der Beklagte schulde als Barunterhaltspflichtiger der Klägerin die hälftige Übernahme der für den Besuch der Privatschule anfallenden Kosten. Es handele sich hierbei um einen typischen Fall eines ausbildungsbedingten Mehrbedarfs, der grundsätzlich vom Barunterhaltspflichtigen zu tragen sei. Mehrbedarf sei derjenige Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig, jedenfalls während eines längeren Zeitraums, anfalle und das Übliche derart übersteige, dass er mit den Regelsätzen nicht mehr erfasst werden könne, jedoch kalkulierbar sei und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden könne. Vom "Sonderbedarf" als einem unregelmäßig auftretenden außergewöhnlichen Bedarf sei er klar zu unterscheiden.

Entgegen der Auffassung des FamG sei die Klägerin auch nicht dadurch an der Geltendmachung des Anspruchs gehindert, dass die Mutter der Kläger diese Kosten zunächst getragen habe. Die Klägerin habe nicht etwa durch das Entstehen eines familienrechtlichen Ausgleichsanspruchs zwischen ihren Eltern ihre Aktivlegitimation verloren. Ein familienrechtlicher Ausgleichsanspruch sei in der Rechtsprechung des BGH für die Fälle anerkannt, in denen ein Elternteil alleine für den Unterhalt eines gemeinsamen Kindes aufkomme, obwohl auch der andere dem Kind gegenüber barunterhaltspflichtig sei. Er beruhe auf der Unterhaltspflicht beider Eltern ggü. ihrem Kind und ergebe sich aus der Notwendigkeit, die Unterhaltslast im Verhältnis zwischen ihnen entsprechend ihrem Leistungsvermögen gerecht zu verteilen.

Der familienrechtliche Ausgleichsanspruch diene dem Ausgleich von Barunterhaltsleistungen, die ein Elternteil anstelle des anderen erbracht habe und durch die dessen Barunterhaltspflicht ggü. dem Kind erfüllt wurde.

Hiervon abzugrenzen sei der Regelfall der Unterhaltsverpflichtung ggü. einem minderjährigen Kind nach § 1606 Abs. 3 S. 2 BGB, also die Barunterhaltspflicht eines Elternteils und die Betreuungsverpflichtung des anderen Elternteils. Für diesen Fall komme der familienrechtliche Ausgleichsanspruch nicht zum Tragen. Gleiches gelte auch für den Fall eines schulischen Mehrbedarfs, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der betr...

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