Unterhaltsberechtigt ist nur, wer außer Stande ist, sich selbst zu unterhalten (§ 1602 Abs. 1 BGB). Bedürftigkeit bedeutet, dass das Kind Unterhalt benötigt. Sie ist vom Kind, das Unterhalt verlangt, zu beweisen. Bei minderjährigen Kinder und solchen, die sich noch in einer Ausbildung befinden, die als angemessene Vorbildung zu einem Beruf (§ 1610 Abs. 2 BGB) anzusehen ist, ist jedoch von der Bedürftigkeit des Kindes auszugehen. Es genügt der Nachweis der Vermögenslosigkeit, wenn keine Einkünfte erzielt werden (§ 1602 Abs. 2 BGB).

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