Leitsatz
Getrennt lebende Eltern stritten um den von dem Kindesvater zu zahlenden Kindesunterhalt für das gemeinsame minderjährige Kind. Erstinstanzlich wurde der beklagte Vater zur Leistung von Mindestunterhalt verurteilt. Gegen dieses Urteil legte die Mutter als Klägerin Berufung ein und begründete ihr Rechtsmittel u.a. damit, dass ehebedingte Verpflichtungen bei der Errechnung des unterhaltsrelevanten Nettoeinkommens des Kindesvaters nicht einkommensmindernd zu berücksichtigen seien. Im Übrigen berief sie sich darauf, der Kindesvater habe einen sicheren Arbeitsplatz zum Zwecke der Eingehung eines neuen Arbeitsverhältnisses aufgegeben. Er müsse sich den Betrag als fiktives Einkommen anrechnen lassen, den er aus seiner früheren Tätigkeit erzielt habe.
Das Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.
Sachverhalt
Siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG teilte die Auffassung des AG, wonach die Kindesmutter mehr als den Mindestunterhalt für das gemeinsame Kind nicht beanspruchen könne.
Das gegenwärtige Nettoeinkommen des Vaters betrage 1.278,00 EUR. Abzusetzen hiervon seien monatliche Raten für einen Konsumentenkredit i.H.v. 185,00 EUR. Die Abzahlung dieser Verpflichtung habe der Vater mit der Trennungsvereinbarung übernommen.
Auch Schulden, beispielsweise aus Konsumentenkrediten, die bereits die ehelichen Lebensverhältnisse der Eltern bis zur Trennung geprägt hätten, seien in der Regel berücksichtigungswürdig. Dies gelte jedenfalls dann, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht nur der Mindestunterhalt verlangt werde.
Eine Höherstufung des Vaters komme nicht in Betracht, da sein bereinigtes Einkommen so gering sei, dass gemessen hieran selbst bei einer Höherstufung um zwei Stufen, also um 400,00 EUR, das Einkommen noch immer in der ersten Einkommensgruppe der einschlägigen Unterhaltstabelle liegen würde.
Das OLG ging nicht von einem Verstoß gegen die unterhaltsrechtlichen Obliegenheiten des Vaters durch den Wechsel seines Arbeitsplatzes aus. Es gebe keine unterhaltsrechtliche Pflicht, wonach ein Arbeitsverhältnis nur aufgegeben werden dürfe, wenn ein neues Arbeitsverhältnis eine berufliche "Weiterentwicklung" ermögliche. Der Vater müsse hierfür nichts darlegen und beweisen. Es sei zwar richtig, dass mit dem Eingehen eines neuen, üblicherweise auf Probe vereinbarten Arbeitsverhältnisses auch das Risiko des Scheiterns verbunden sei. Dies sei dem Vater unterhaltsrechtlich jedoch nicht vorwerfbar, sondern grundsätzlich Teil des allgemeinen Lebensrisikos. Es sei weder vorgetragen noch ersichtlich, dass die neue Tätigkeit als kaufmännischer Leiter branchenfremd gewesen wäre oder der Vater dem Anforderungsprofil von vornherein nicht entsprochen hätte. Darüber hinaus sei die neue Stelle auch besser vergütet gewesen.
Aus denselben Erwägungen gäbe es auch keinen stichhaltigen Anhalt, dem Vater die Beendigung seines Probearbeitsverhältnisses vorzuwerfen. Der Vater habe seine Eigenkündigung damit begründet, dass er auf Nachfragen vom dortigen Geschäftsführer keine Zusage bekommen habe, ob sein Arbeitsverhältnis nachhaltig Bestand haben werde. Darüber hinaus sei seine dortige Tätigkeit branchenfremd und mit erheblichen Fahrtkosten gewesen. Im Übrigen habe sich das neue Arbeitsverhältnis zeitlich unmittelbar angeschlossen. Der Arbeitsinhalt sei dem Vater vertraut gewesen. Unter Berücksichtigung der ersparten Fahrtkosten sei sein Nettoeinkommen in etwa dasselbe wie in seiner früheren Arbeitsstelle.
All diese Gesichtspunkte ließen das Verhalten des Vaters nicht als grob pflichtwidrig im Hinblick auf seine Unterhaltsverpflichtung erscheinen.
Auf die sonstigen Erwerbsbemühungen des Vaters komme es nicht an, da hier nicht der Mindestunterhalt in Rede stehe. Minderjährige Kinder leiteten ihre Lebensstellung von den Eltern ab. Abgesehen davon habe der Vater nachvollziehbar und glaubhaft in der mündlichen Verhandlung dargelegt, dass es für eine Tätigkeit als Buchhalter einer Fortbildung auf Basis von SAP-Softwareprogrammen bedürfe, einer solchen Fortbildung unterziehe er sich gerade.
Link zur Entscheidung
OLG Dresden, Urteil vom 06.11.2009, 24 UF 0334/09