Leitsatz
Das OLG Hamm hat sich in dieser Entscheidung mit der Frage auseinandergesetzt, wann unterhaltsrechtlicher Sonderbedarf vorliegt, der über den laufenden Kindesunterhalt hinaus geltend gemacht werden kann.
Sachverhalt
Der minderjährige Antragsteller beabsichtigte, seinen Vater auf Zahlung eines Betrages von 1.052,50 EUR als Sonderbedarf in Anspruch zu nehmen und suchte hierfür mit seinem im Mai 2010 bei Gericht eingegangenen Antrag um Verfahrenskostenhilfe nach. Bei dem von ihm geltend gemachten Betrag handelte es sich um die Hälfte der Kosten, die für Klassenfahrten nach Österreich und zum Biggesee sowie für Schüleraustauschprojekte in England und China entstanden und von der Kindesmutter als alleiniger Sorgerechtsinhaberin getragen worden waren.
Das AG hat den Verfahrenskostenhilfeantrag des Antragstellers zurückgewiesen und hinsichtlich der Fahrt nach Österreich, die vom 29.1. bis zum 6.2.2009 stattgefunden hatte, auf die Jahresfrist des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB verwiesen, die verstrichen sei. Hinsichtlich der Fahrt nach China sei eine Notwendigkeit nicht vorgetragen. Hinsichtlich der Klassenfahrten zum Biggesee und des Englandaustausches handele es sich nicht um Sonderbedarf.
Hiergegen wandte sich der Antragsteller mit der sofortigen Beschwerde, die ohne Erfolg blieb.
Entscheidung
Auch nach Auffassung des OLG fehlte die hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung des Antragstellers.
Es wies zunächst darauf hin, dass Sonderbedarf Teil des Lebensbedarfs nach § 1610 Abs. 2 BGB sei und nicht der Finanzierung unnötiger Aufwendungen diene. Es müsse sich vielmehr um die Deckung notwendiger Lebensbedürfnisse handeln, wobei auf die Sicht eines objektiven Betrachters unter Berücksichtigung der konkreten Lebensumstände abzustellen sei (Wendl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis, 7. Aufl., § 6 Rz. 2, Büttner/Niepmann/Schwab, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 11. Aufl., Rz. 325 m.w.N.).
Diese Voraussetzungen seien für die China-Reise nicht gegeben, die deutlich über eine übliche Schulveranstaltung hinausgehe. Dies ergebe sich sowohl aus dem Inhalt des Angebots als auch aus dem Preis von 1.400,00 EUR, so dass sich jenes von vornherein nur an einen Teil der Schüler gerichtet habe und eine Teilnahme nicht als notwendig angesehen werden könne.
Abweichendes ergebe sich auch nicht aus den Einkommensverhältnissen des Vaters, der als Beamter Bezüge nach der Besoldungsgruppe A10 erhalte, also nicht über ein außergewöhnlich hohes Einkommen verfüge. Seine Kostenbeteiligung sei nur auf einvernehmlichem Wege zu erreichen gewesen.
Die Kosten für die Fahrten nach England und an den Biggesee würden hingegen in der von dem Antragsteller besuchten Klassenstufe regelmäßig durchgeführt und seien deshalb vorhersehbar. Die hierdurch entstehenden Kosten von 200,00 EUR bzw. 130,00 EUR seien durch Rücklagen aus dem laufend bezahlten Unterhalt zu entrichten.
Link zur Entscheidung
OLG Hamm, Beschluss vom 21.12.2010, II-2 WF 285/10