Leitsatz
Die minderjährigen Kläger waren aus der im Jahre 2002 rechtskräftig geschiedenen Ehe ihrer gesetzlichen Vertreterin mit dem Beklagten hervorgegangen. Sie lebten bei ihrer Mutter und wurden von dieser betreut.
Sie begehrten von ihrem Vater Zahlung von 100 % des Regelbetrages gemäß der jeweiligen Regelbetrag-Verordnung nach der jeweiligen Altersstufe abzüglich des nach § 1612b Abs. 5 BGB anrechenbaren Kindergeldes ab Januar 2006. Der Beklagte begehrte Klageabweisung und berief sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit. Zentrales Problem dieser Entscheidung war die Frage, ob und in welcher Höhe dem Beklagten fiktive Einkünfte zugerechnet werden können.
Sachverhalt
Die drei minderjährigen Kläger waren aus der im Jahre 2002 rechtskräftig geschiedenen Ehe ihrer gesetzlichen Vertreterin mit dem Beklagten hervorgegangen. Alle drei lebten bei ihrer Mutter und wurden von dieser betreut. Der Kläger zu 1) absolvierte seit August 2007 eine Ausbildung zum Elektroniker und erhielt hierfür eine Ausbildungsvergütung i.H.v. monatlich 446,38 EUR. Im Übrigen hatten die Kläger keine Einkünfte und kein Vermögen.
Der im Mai 1964 geborene Beklagte hatte keinen Beruf erlernt. Ab 1987 war er in der Produktion beschäftigt. Im November 2002 wurde er im Rahmen betrieblicher Umstrukturierungsmaßnahmen versetzt, was zu einem stufenweisen Abbau einer ihm bis dahin gewährten Zulage und damit zu einer Reduzierung seines Stundenlohns von 13,31 EUR auf 10,60 EUR führte. Am 22.2.2005 wurde das Arbeitsverhältnis zum 30.4.2005 fristgerecht gekündigt. Im Anschluss daran war der Beklagte zunächst arbeitslos.
Mit ihrer am 20.5.2003 zunächst nur im Entwurf eingereichten Klage machten die Kläger Kindesunterhalt ab Februar 2203 geltend. Mit Beschluss des AG Saarbrücken vom 22.12.2005 wurde am selben Tage das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Beklagten eröffnet.
In der mündlichen Verhandlung vom 14.9.2006 haben die Kläger die Verurteilung des Beklagten im Wege des Teilurteils zur Zahlung von 100 % des Regelbetrages gemäß der jeweiligen Regelbetrag-Verordnung nach der jeweiligen Altersstufe abzüglich des nach § 1612b Abs. 5 BGB anrechenbaren Kindergeldes beginnend mit Januar 2006 beantragt.
Der Beklagte beantragte Klageabweisung und berief sich auf mangelnde Leistungsfähigkeit.
Das AG hat den Beklagten durch Teilurteil antragsgemäß verurteilt.
Hiergegen wandte er sich mit seiner Berufung und verfolgte seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Zur Begründung trug er vor, er habe sich entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts um eine Arbeitsstelle bemüht. Im Übrigen habe er unter gesundheitlichen Beeinträchtigungen gelitten. Ab August 2006 sei er als Lagerist beschäftigt.
Das Rechtsmittel des Beklagten erwies sich als teilweise begründet und führte zu einer Herabsetzung des von dem Beklagten zu zahlenden Kindesunterhalts.
Entscheidung
Das OLG vertrat die Auffassung, dem Beklagten könne entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts kein Einkommen zugerechnet werden, dass es ihm ermögliche, unter Berücksichtigung seines notwendigen Selbstbehalts den Regelbetrag nach der Regelbetrag-Verordnung zu zahlen. Es sei eine Mangelfallberechnung vorzunehmen, die zu entsprechend geringeren Beträgen führe.
Das OLG teilte die Ansicht des AG insoweit, als dem Beklagten wegen der Verletzung seiner Erwerbsobliegenheit für die Zeit bis August 2006 ein fiktives Einkommen zuzurechnen sei. Er sei im Hinblick auf seine nach § 1603 Abs. 2 BGB gesteigerte Unterhaltsverpflichtung ggü. den minderjährigen Kindern verpflichtet, seine Arbeitskraft entsprechend seiner Vorbildung, seinen Fähigkeiten und den Arbeitsmarktverhältnissen so gut wie möglich einzusetzen und müsse sich Einkünfte zurechnen lassen, die er bei gutem Willen durch eine zumutbare Erwerbstätigkeit hätte erzielen können. Dabei komme die Zurechnung fiktiver Einkünfte in Betracht, wenn dem Unterhaltspflichtigen ein verantwortungsloses, mindestens leichtfertiges unterhaltsbezogenes Fehlverhalten vorzuwerfen sei (vgl. BGH, FamRZ 1999, 843 [844]; FamRZ 1985, 158 [159]; Senatsurteil vom 21.12.2006 - 6 UF 41/06; OLG Saarbrücken, 2. Zivilsenat, Beschl. v. 13.11.2002 - 2 UFH 11/02 [PKH]).
So lag nach Auffassung des OLG der Fall hier, weil nicht davon ausgegangen werden könne, dass der Beklagte seiner Erwerbsobliegenheit hinreichend nachgekommen sei. Ihn treffe insoweit die Darlegungs- und Beweislast. Er habe nicht hinreichend dargetan, dass er sich nach der Kündigung des Arbeitsverhältnisses zum 30.4.2005 hinreichend um eine Arbeitsstelle bemüht habe. Insbesondere fehle jeglicher auf nachprüfbarer Tatsachen gestützter Sachvortrag zu, was er unternommen habe, um wieder erwerbstätig sein zu können.
Allerdings sei auch auf die realen Erwerbschancen des Beklagten abzustellen. Unter Berücksichtigung seines notwendigen Selbstbehalts, der sich bis Juni 2007 auf 890,00 EUR und ab Juli 2007 auf 900,00 EUR belaufe und der entgegen der Auffassung der Kläger auch nicht im Hinblick darauf herabzusetzen sei,...