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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 535 Inhalt und Hauptpflichten ... / 3.2 Mieter

Harald Kinne
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Rz. 23

Wie beim Vermieter ergibt sich auch die Mieterstellung aus dem Mietvertragsrubrum in Verbindung mit der späteren Unterschrift unter dem Vertrag. Mieter ist jedenfalls zunächst nur der, der im Mietvertragskopf auch als Mieter vorgesehen ist. Sollen mehrere Personen Mieter werden, müssen diese ebenfalls dort aufgeführt sein, unabhängig von der Frage, ob andere Personen sich auch in der Wohnung aufhalten dürfen (ohne Mieter zu sein). Mieten kann auch eine juristische Person. In diesem Fall wären nicht die dahinter stehenden Personen Mieter, sondern die GmbH, der Verein oder dgl., also die juristische Person als solche, vertreten durch ihr zur Vertretung berufenes Organ. Insoweit entsteht in der Praxis häufig dann Streit über die Person des Mieters, wenn entweder im Rubrum nur die juristische Person aufgeführt ist und die Unterzeichnung ohne Hinzufügung eines Zusatzes oder eines Firmenstempels erfolgt oder aber im Rubrum nur eine natürliche Person aufgeführt ist, diese aber ihrem Namen auf der Unterschriftsleiste einen Zusatz oder Firmenstempel hinzufügt. Insoweit ändert die Hinzufügung von Firmenstempeln oder dgl. nichts an der Mieterstellung desjenigen, der im Rubrum als Mietvertragspartei bezeichnet worden ist (vgl. KG, Urteil v. 04.2.2019, 8 U 109/17, ZMR 2019, 482). Wird ein Mieterwechsel in Form einer Vereinbarung zwischen dem Vormieter und dem neuen Mieter vorgenommen, bedarf es der Genehmigung durch den Vermieter, die auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen kann (BGH, Urteil v. 30.1.2013, XII ZR 38/12, NJW 2013, 1083; Saarl. OLG, Urteil v. 19.3.2014, 2 U 16/13, GE 2014, 1271). Teilen eine GmbH als bisherige Mieterin und eine neu gegründete GmbH unter gemeinsamem Briefkopf dem Vermieter mit, dass sein bisheriger Vertragspartner künftig unter dem Namen der neu g...

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