Rz. 57

Die Dreimonatsfrist, während der die Minderung außer Betracht bleibt, ist eine zeitliche Höchstfrist. Erstreckt sich somit die energetische Maßnahme über einen Zeitraum von drei Monaten hinaus, lebt das Minderungsrecht des Mieters auf. Die Dreimonatsfrist beginnt mit der Aufnahme der Arbeiten, die der energetischen Modernisierung dienen. Sie beginnt schon mit den dafür erforderlichen Instandsetzungsmaßnahmen. Die Frist wird nicht durch vorübergehenden Stillstand der Bauarbeiten unterbrochen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 536 Rn. 68; Hinz, NZM 2013, 209, 217).Vielmehr bleibt die Minderung mit Beginn der Maßnahme, die der energetischen Modernisierung dient, maximal für eine zusammenhängende Dauer von drei Monaten außer Betracht (BT-Drs 17/10485, 25). Die Dreimonatsfrist läuft unabhängig davon, ob in diesem Zeitraum überhaupt eine Gebrauchsbeeinträchtigung auftritt oder ob ein zur Minderung berechtigender Mangel am Beginn, im Laufe oder am Ende des Dreimonatszeitraums festgestellt werden kann (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 536 Rn. 68).

 
Hinweis

Wiederaufleben des Minderungsrechtes

Nach Ablauf der drei Monate lebt das Minderungsrecht wieder auf.

Die Minderung ist für einen Zeitraum von maximal drei Monaten ausgeschlossen, soweit die Beeinträchtigung auf eine Maßnahme zurückzuführen ist, die der energetischen Modernisierung dient. Ist die Maßnahme beendet und beginnt der Vermieter mit einer neuen Maßnahme, läuft der Minderungsausschluss erneut für maximal drei Monate (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 536 Rn. 68).

Ausnahmen können gerechtfertigt sein, wenn der Vermieter unter Missachtung der Wirtschaftlichkeit zusammengehörende Maßnahmen auseinanderzieht und so die Bauzeit verlängert (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 536 Rn. 71).

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