Harald Kinne, Hans-Jürgen Bieber
2.2.1 Grundsätze
Rz. 10a
Der Mieter darf auch Anlagen zum einwandfreien Rundfunk- und Fernsehempfang installieren lassen, solange keine ausreichende Gemeinschaftsantenne vorhanden ist (BVerfG, NJW 1992, 493; vgl. dazu näher § 535 Rn. 31 ff.). Dagegen ist das Anbringen einer Antenne für den Amateurfunk nicht durch den vertragsgemäßen Gebrauch gedeckt (LG Köln, GE 1981, 241; siehe ferner BayObLG, RE v. 19.1.1981, NJW 1981, 1275). Bei der Beantwortung der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen der Mieter einen Anspruch darauf hat, eigene Empfangsmöglichkeiten am Haus zu installieren, und umgekehrt, der Vermieter einen Anspruch hat, dass der Mieter ohne Genehmigung am Haus installierte Empfangsmöglichkeit wieder entfernt, ist die sog. Drittwirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz GG zu berücksichtigen, wonach jeder das Recht hat, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten (sog. Informationsfreiheit). Drittwirkung deswegen, weil sich dieses Grundrecht in erster Linie gegen den Staat richtet, aber auch Wirkung im Verhältnis der Privatpersonen untereinander entfaltet (BGH, Urteil v. 10.10.2007, VIII ZR 260/06, GE 2007, 1690; AG Augsburg, Urteil v. 26.7.2011, 25 C 623/11, WuM 2011, 504). Dieses Recht muss gegenüber dem Eigentumsinteresse des Vermieters abgewogen werden. Ein grundsätzlicher Vorrang des Informationsinteresses des Mieters vor den Eigentumsinteressen des Vermieters ergibt sich nicht aus dem Recht der Europäischen Menschenrechtskonvention (BGH, Urteil v. 16.11.2005, VIII ZR 5/05, GE 2006, 112; LG Berlin, Urteil v. 27.1.2003, 62 S 382/02, GE 2003, 1021). Andererseits wird die grundlegende Bedeutung des Grundrechts auf Informationsfreiheit verkannt, wenn dem Eigentümerinteresse von vornherein ein Vorrang vor dem Mieterinteresse am Empfang von bestimmten Sendungen eingeräumt wird, ohne dass dies durch besondere Umstände gerechtfertigt ist (BVerfG, Beschluss v. 24.1.2005, 1 BvR 1953/00, GE 2005, 422). Eine Formularklausel, die dem Mieter die Anbringung einer eigenen Parabolantenne immer und ausnahmslos dann untersagt, wenn die Wohnung an eine Antennenanlage oder an eine mit einem Breitbandkabelnetz verbundene Verteileranlage angeschlossen ist, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters gem. § 307 insgesamt unwirksam (AG Leipzig, Urteil v. 14.5.2012, 165 C 6339/11, WuM 2012, 369).
2.2.2 Einzelheiten
Rz. 10b
a) Mieter deutscher Herkunft
Der Vermieter muss jedoch dem Mieter nur dann gestatten, in oder außerhalb seiner Wohnung technische Anlagen zum Fernsehempfang anzubringen und zu nutzen, wenn er nicht seinerseits dem Mieter die Möglichkeit eröffnet, über bestimmte technische Vorrichtungen sein Fernsehgerät anzuschließen und Programme zu empfangen. Der Mieter hat keinen Anspruch auf Duldung einer Parabolantenne, wenn er sein Informationsbedürfnis zu einem sehr großen Teil durch einen Kabelfernsehanschluss befriedigen kann (OLG Frankfurt/Main, RE v. 22.7.1992, 20 REMiet 1/91, GE 1992, 871, 873) oder wenn ein solcher Anschluss in verhältnismäßig kurzer Zeit (weniger als sechs Monate) gelegt wird (LG Osnabrück, Urteil v. 28.5.1993, 11 S 344/92, DWW 1993, 202). Der Mieter hat sich vor Anbau einer Parabolantenne darüber zu vergewissern, ob eine Verkabelung des Hauses bevorsteht.
Der Mieter kann kein Gehör damit finden, beim Kabelanschluss keine Gebührenfreiheit zu genießen, da auch Kauf und Montage einer Satellitenantenne mit erheblichen Kosten einhergehen.
Der Mieter deutscher Herkunft kann nur dann über den vom Vermieter zur Verfügung gestellten Breitbandkabelanschluss hinaus die Duldung der Installation weiterer Empfangsmöglichkeiten verlangen, wenn er ein gesteigertes berufliches und persönliches Informationsbedürfnis an weiteren Programmen darlegt, das nicht anderweitig (z. B. durch Programme mit Decoder oder das Internet) befriedigt werden kann (VerfGH, Berlin, Beschluss v. 29.8.2001, VerfGH 39/01, GE 2002, 254; LG Berlin, Urteil v. 27.1.2003, 62 S 382/02, GE 2003, 1021). Einem deutschen Staatsangehörigen steht – außer in den vorgenannten Fällen – kein Anspruch auf Installation einer Parabolantenne zu, um sich – aus beruflichen oder privaten Gründen – über ausländische Medien informieren zu können; eine Gleichbehandlung mit ausländischen Mitbürgern, denen auf diese Weise eine Teilhabe am politischen oder kulturellen Leben ihrer Heimat ermöglicht werden soll, kann nicht verlangt werden (AG Frankfurt/Main, Urteil v. 9.2.2004, 33 C 4463/03-31, ZMR 2005, 458).
b) Ausländische Mitbürger
Ausländische Mitbürger dürfen dann eine eigene Parabolantenne installieren, wenn auf andere Weise keine bzw. in nicht ausreichendem Umfang Programme aus ihrem Heimatland angeboten werden (BGH, Urteil v. 16.5.2007, VIII ZR 207/04; Urteil v. 17.4.2007, VIII ZR 63/04; Urteil v. 16.11.2005, VIII ZR 5/05; Urteil v. 2.3.2005, VIII ZR 118/04). Eine bestimmte Anzahl von Sendern mit muttersprachlichem Programmangebot lässt sich nicht allgemein festlegen (BGH, Beschluss v. 14.5.2013, VIII ZR 268/12, GE 2013, 999). Das gilt auch für die Aufs...