Rz. 1

Die Vorschrift übernimmt § 568 a. F. Der Gesetzgeber sieht eine große praktische Bedeutung der Regelung, die der Rechtssicherheit diene. Ohne die angeordnete Verlängerung des Mietverhältnisses würde dies, von den Vertragsparteien häufig unbemerkt, zu einem vertragslosen Zustand führen, dessen (rechtliche im Einzelnen umstrittene) Abwicklung nach Bereicherungsrecht oder den Grundsätzen über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 987 ff.) nicht sachgerecht wäre und in den meisten Fällen auch dem mutmaßlichen Willen der Vertragsparteien nicht entspreche – so die amtliche Begründung.

Sprachlich wurde die Vorschrift überarbeitet. Die bisherige Verlängerungsfiktion wurde aufgegeben, vielmehr die Verlängerung des Mietverhältnisses angeordnet. Die große praktische Bedeutung der Regelung mag bezweifelt werden; es kommt vielmehr nur darauf an, auf gewisse "Formalien" zu achten, um die Verlängerungswirkung auszuschließen. Das gilt auch für den Mieter (im Hinblick auf einen weiteren Mietanspruch des Vermieters) nach dessen Kündigung.

 
Hinweis

Alle Arten von Mietverhältnissen umfasst

§ 545 gilt für alle Arten von Mietverhältnissen, also auch für die Geschäftsraummiete.

Für die Pacht gilt § 581 Abs. 2. Auf den Grund der Beendigung des Mietverhältnisses kommt es nicht an, was sich auch auf die Beendigung durch fristlose Kündigung bezieht.

 
Achtung

Räumungsvergleich

§ 545 Satz 1 gilt nicht für einen Räumungsvergleich (Schmidt-Futterer/Streyl, § 545 Rn. 6; str.) und nicht für die Gebrauchsfortsetzung aufgrund einer gewährten Räumungsfrist (Schmidt-Futterer/Streyl, § 545 Rn. 6).

Im Verhältnis zur Sozialklausel des § 574 führt der mangelnde Widerspruch des Vermieters nach § 545 dazu, dass das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit verlängert gilt, selbst wenn der Mieter den Kündigungswiderspruch nicht rechtzeitig erklärt hat.

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