Harald Kinne, Hans-Jürgen Bieber
Rz. 17
Für die Praxis sind folgende in den letzten Jahren ergangene Entscheidungen, deren Tenor nachstehend wiedergegeben wird, von besonderer Bedeutung.
BGH, Urteil v. 19.9.2007, XII ZR 121/05, GE 2007, 1481
Geschäftsraummietvertrag für längere Zeit als ein Jahr: Wahrung der Schriftform bei GmbH als Vertragspartei; Unterschriftsleistung durch dritte Person und nicht durch GmbH-Geschäftsführer
BGH, Urteil v. 19.9.2007, XII ZR 198/05, GE 2008, 803
Geschäftsraummietvertrag: Erforderliche Form einer von den gesetzlichen Bestimmungen abweichend geregelten Fälligkeit der Miete
BGH, Urteil v. 21.11.2007, XII ZR 149/05, GE 2008, 195
Gewerberaummiete: Wahrung der Schriftform eines längerfristigen Mietvertrages bei Vertragsüberleitung; Bestimmbarkeit des Mietbeginns mit Fertigstellung des Mietobjekts und Annahme der Urkundeneinheit bei wechselseitiger Bezugnahme
OLG Celle, Urteil v. 27.11.2007, 2 W 116/07, ZMR 2008, 120
Der Beitritt eines weiteren Mieters zu einem auf mehr als ein Jahr abgeschlossenen Mietvertrag genügt der Schriftform, wenn der Vermieter mit dem neu eintretenden Mieter unter Bezugnahme auf den Mietvertrag den Beitritt schriftlich vereinbart und der bisherige Mieter formlos zustimmt.
BGH, Urteil v. 9.4.2008, XII ZR 89/06, GE 2008, 805
Wahrung der Schriftform bei Abschluss eines Nachtragsvertrages
BGH, Urteil v. 7.5.2008, XII ZR 69/06, GE 2008, 798
Gewerberaummietvertrag: Schriftformerfordernis für einen Mietvertrag mit unbestimmter Dauer; Erkennbarkeit von Vertretungsverhältnissen
BGH, Urteil v. 24.1.2012, VIII ZR 235/11, GE 2012, 686
Wohnraummietvertrag: Auswechselung des Mietgegenstandes unter Fortgeltung des bisherigen Mietvertrages
Entspricht der Vertragsschluss nicht den Anforderungen des § 126 Abs.2 BGB, ist aber eine von beiden Parteien unterzeichnete Mietvertragsurkunde vorhanden, die inhaltlich vollständig die Bedingungen eines später mündlich oder konkludent abgeschlossenen Mietvertrags enthält, ist die Schriftform nach § 550 Satz 1 BGB gewahrt (im Anschluss an Senatsurteil v. 24.2.2010, XII ZR 120/06, NJW 2010, 1518).
- Die Änderung der Miethöhe stellt stets eine wesentliche und – jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann – dem Formzwang des § 550 S. 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar.
- Zur Frage, wann eine Vertragspartei nach den Grundsätzen von Treu und Glauben gem. § 242 BGB gehindert ist, sich auf einen Schriftformmangel zu berufen.
- Zur Formbedürftigkeit von Vereinbarungen zu am Mietobjekt durchzuführenden Um- und Ausbaumaßnahmen.
- Dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB kann auch gemäß § 126 Abs. 2 Satz 2 BGB entsprochen werden, wonach es genügt, wenn über den Vertrag mehrere gleichlautende Urkunden aufgenommen werden und jede Partei die für die andere Partei bestimmte Urkunde unterzeichnet.
- Für die Einhaltung der Schriftform des § 550 Satz 1 BGB ist es dann ausreichend, wenn die Vertragsparteien gleichlautende Vertragsurkunden unterzeichnen. Eines Zugangs dieser Urkunden beim jeweiligen Vertragspartner bedarf es insoweit nicht (Fortführung von Senatsurteilen BGHZ 176, 301 und vom 18.10.2000, XII ZR 179/98, NJW 2001, 221).
- Die Änderung der Miete, die auf einer Vertragsklausel beruht, wonach eine Vertragspartei bei Vorliegen einer bestimmten Indexänderung eine Neufestsetzung verlangen kann, unterfällt - anders als bei einer Anpassungsautomatik oder einem einseitigen Änderungsrecht - dem Schriftformerfordernis des § 550 Satz 1 BGB.
- Die vertragliche Änderung der Miete stellt stets eine wesentliche und - jedenfalls soweit sie für mehr als ein Jahr erfolgt und nicht jederzeit vom Vermieter widerrufen werden kann - dem Formzwang des § 550 Satz 1 BGB unterfallende Vertragsänderung dar (im Anschluss an Senatsurteile vom 25.11.2015, XII ZR 114/14, NJW 2016, 311 und vom 27.9.2017, XII ZR 114/16, NJW 2017, 3772).
Die Ausübung einer Verlängerungsoption ist nicht schriftformbedürftig im Sinne des § 550 Satz 1 BGB (im Anschluss an Senatsurteile vom 11.4.2018, XII ZR 43/17, NZM 2018, 515 und vom 5.2.2014, II ZR 65/13, NJW 2014, 1300). Wenn der Vermieter die Vertragsurkunde unterzeichnete und an den Mieter per mail übersandte, dieser eine inhaltlich gleichlautende Urkunde durch Ausdruck der per E-Mail übersandten Mietvertrags-Urkunde anfertigte und unterzeichnete, dann ist die Schriftform des § 550 BGB gewahrt. Der Zugang dieser Urkunden ist für das Schriftformerfordernis der §§ 550, 126 Abs. 2 Satz 2 BGB ebenso ohne Belang wie die Frage, wo die Urkunden sich befinden
Das Hinzusetzen eines (Firmen-)Stempels zu der Unterschrift eines von mehreren gesamtvertretungsberechtigten Geschäftsführern weist denjenigen, der die Unterschrift...