3.1 Sonstige Einsparungsmaßnahmen
Rz. 17
Ferner sind nach Nummer 2 duldungspflichtig auch bauliche Maßnahmen zur nachhaltigen Einsparung von nicht erneuerbarer Primärenergie, die keinen Bezug auf die Mietsache haben, aber zur Verringerung des Energieverbrauchs allgemein beitragen, wie die Errichtung einer Photovoltaikanlage auf dem Dach des Mietshauses, aus der Strom gegen Vergütung in das allgemeine Stromnetz eingespeist wird (Klinski, WuM 2012, 354 [357]; so schon früher: Horst, GE 2010, 739; Schläger, ZMR 2009, 339, 341; Warnecke, JurisPR-MietR 2004, 56 [58]; a. A. nach der früheren Rechtslage: OLG Bamberg, Hinweisbeschluss v. 25.5.2009 und Beschluss v. 30.7.2009, 3 U 23/09, GE 2010, 201; Eisenschmid, WuM 2006, 119 [120]).
Diese Maßnahmen müssen ebenfalls zur nachhaltigen Einsparung führen. Welcher Parameter dafür dienen soll, bleibt offen. Nachhaltig kann sowohl bedeuten, dass die Maßnahme auf längere Zeit zur Entlastung der sonstigen Energieerzeugung dienen soll als auch, dass die Energieeinsparung einen gewissen Prozentsatz erreichen muss.
3.2 Klimaschutzmaßnahmen
Rz. 18
Ferner sind nach Nummer 2 duldungspflichtig neue Techniken, die dem Klimaschutz dienen. Aber auch Klimaschutzmaßnahmen nach bisheriger Technik dürften duldungspflichtig sein. Dies dürften vor allem Maßnahmen zur Einsparung von CO2 sein. Führt eine Heizungsumstellung daher zur Verringerung des CO2-Ausstoßes, ist sie nunmehr unabhängig davon duldungspflichtig, ob sie auch mit einer Energieeinsparung verbunden ist.
Dagegen ist die Vorschrift nicht anzuwenden auf Maßnahmen, die zwar ökologisch sinnvoll, nicht aber klimarelevant sind. So dient bspw. die Verlegung von Rasengittersteinen zur Regenwasserversickerung nicht dem Klimaschutz, ebenso wenig Maßnahmen zum Auffangen und zur Weiterverwertung von Regenwasser, die aber unter Nr. 3 fallen können (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555b Rn. 66).
Eine Modernisierung nach § 555b Nr. 2 ist nicht anzunehmen, wenn mit der baulichen Veränderung zur Einsparung nicht erneuerbarer Primärenergie gleichzeitig eine energetische Modernisierung vorliegt, also Endenergie eingespart wird. Dann ist Nr. 1 vorrangig anzuwenden, mit der Folge, dass der Vermieter nach Abschluss der Maßnahme gem. § 559 die Miete anheben kann (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555b Rn. 65).
Dieser bewusst offen gefasste Tatbestand birgt erhebliches Streitpotential, insbesondere weil die Maßnahmen ebenfalls "nachhaltig" sein müssen.