Rz. 19
§ 555b Nr. 3 erfasst Maßnahmen, die der nachhaltigen Verminderung des Wasserverbrauchs dienen. Zu den duldungspflichtigen Maßnahmen gehörten bereits seit der Neufassung des früheren § 3 Abs. 1 MHG durch Art. 1 Nr. 3a des Vierten Gesetzes zur Änderung mietrechtlicher Vorschriften (Viertes Mietrechtsänderungsgesetz – 4. MietRÄndG) v. 21.7.1993 (BGBl. 1993 S. 1257, 1258) auch ab dem 1.9.1993 durchgeführte Maßnahmen zur nachhaltigen Einsparung von Wasser. Daran hat sich durch § 555b Nr. 3 nichts geändert, der dem des § 554 Abs. 2 Satz 1 3.Alt. bis auf die Einschränkung durch das Kriterium der Nachhaltigkeit entspricht. Für preisgebundene Wohnungen war dies durch die Änderung des § 11 Abs. 6 II. BV bereits im Juli 1992 eingeführt worden. Die Maßnahme muss zu einer nachhaltigen Einsparung von Wasser führen. Eine Wassereinsparung von mindestens 10 % muss unter dem Gesichtspunkt einer allgemeinen mengenmäßigen Beschränkung des Wasserverbrauchs als nachhaltig angesehen werden. Entscheidend ist immer die mengenmäßige Einsparung von Wasser, nicht die finanzielle Ersparnis, denn § 555 Nr. 3 stellt nur auf die Einsparung von Wasser -nicht auf die Einsparung von Wasserkosten -ab. Bei Wassereinsparungsmaßnahmen an verschiedenen Teilen des Gebäudes (z. B. Vorderhaus, Seitenflügel, Quergebäude) ist auf die insgesamt erzielbare Einsparung an Wasser abzustellen, wenn sämtliche Arbeiten aufgrund einer einheitlichen Baugenehmigung in einem Arbeitsgang durchgeführt werden. Zu den Maßnahmen, die nachhaltig Einsparungen von Wasser auf Dauer bewirken können, sind nicht nur der Einbau von Wasserzählern (BGH, Urteil v. 30.3.2011, VII ZR 173/10, WuM 2011, 293; AG Hamburg/Blankenese, Urteil v. 10.12.2002, 518 C 99/02, ZMR 2003, 270; zweifelnd Schmidt-Futterer/Eisenschmid, ,§ 555b Rn. 69; Bub, NJW 1993, 2897 [2897]; Blank, WuM 1993, 573; Franke/Geldmacher, ZMR 1993, 548 [550]), sondern auch Verbesserungen an der Wasserversorgungsanlage zu rechnen. Dazu kann mithin auch der Austausch von Drückergarnituren für die WC-Spülung gegen modernere Drücker zählen.
Auch der Einbau von Anlagen, die den Wasserverbrauch pro Spülgang entsprechend ihrem Fassungsvermögen begrenzen (Sparspülkasten) oder eine Einhebelmischbatterie (LG Berlin, Urteil v. 2.12.2003, 64 S 196/03), kann eine Maßnahme zur Einsparung von Wasser sein (Schmidt-Futterer/Eisenschmid,§ 555b Rn. 70; Both, in Herrlein/Kandelhard § 554 Rn. 48; Bieber in MünchKomm, § 554 a. F. Rn. 20; Franke/Geldmacher, a. a. O.). Auch Regenwassergewinnungsanlagen zur Einsparung von Brauchwasser fürs Händewaschen, für Gartenbewässerung und Toilettenspülung fallen darunter (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555b Rn. 70; Bieber in MünchKomm, § 554 a. F. Rn. 19).
Rz. 20
Die wirtschaftlichen Vorteile für den Mieter brauchen jedoch nicht dem Modernisierungszuschlag zu entsprechen (Geldmacher, Wohnungsbaurecht, Dezember 2001, Mietrecht, § 554 Anm. 5 m. w. N.). Denn die Einsparung von Wasser ist ein Anliegen der Allgemeinheit und im Gesetz selbst ist die Begrenzung auf das Doppelte der Kostenersparnis nicht normiert.