Rz. 46

Nach der neueren Rechtsprechung ist es nicht von Belang, ob die Maßnahme nach allgemeiner Vorstellung wirtschaftlich ist, also ein vernünftiges Maß zwischen Aufwendungen für sie und dem dadurch bezweckten Nutzen gegeben ist, etwa die Aufwendungen durch eine Kostenersparnis auf anderer Ebene ausgeglichen werden. Weder muss die Maßnahme zu geringeren führen, noch müssen sich die Maßnahmen in gewisser Zeit oder für die Mieter amortisieren (LG Berlin, Urteil v. 10.11.2017, 65 S 151/17, GE 2018, 55; LG Frankfurt/Main, Urteil v. 9.8.2000, 2-11 S 51/00, WuM 1002, 171; LG Berlin, Urteil v. 14.1.2003, 64 S 49/02, GE 2003, 394).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge