6.1 Allgemeines

 

Rz. 47

Die Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse war bereits von dem Begriff der "Verbesserung der Mietsache" in § 554 Abs. 2 Satz1 1. Alt. mit umfasst. Der Maßstab, ob die Wohnverhältnisse verbessert werden, unterlag bereits nach der früheren Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 20.7.2005, VIII ZR 253/04, GE 2005, 1056) zu § 554 Abs. 2 Satz 1 alt. nicht der Wertung des derzeitigen Mieters, sondern richtet sich nach der Verkehrsanschauung und ist objektiv zu bestimmen.

 

Rz. 48

Diese Maßnahmen sind nur dann duldungspflichtig, wenn sei die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer erhöhten; das ist jetzt ausdrücklich klargestellt, war aber auch schon nach der früheren Auffassung (vgl. Vorauflage § 554 Rn. 43) notwendig. In Anlehnung an den inzwischen aufgehobenen § 4 Abs. 2 ModEnG fallen unter die "dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse" alle Maßnahmen, die den Außenbereich betreffen und allen Wohnungen zugutekommen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 554 a. F. Rn. 66).

6.2 Einzelheiten

 

Rz. 49

Im Einzelnen handelt es sich um folgende Maßnahmen:

Der Einbau einer Gemeinschaftsantenne oder Satellitenempfangsanlage (Engelhard, ZMR 1988, 282) für Fernseh- und Rundfunkempfang anstelle vorhandener Einzelantennen stellt eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse dar, weil dadurch ein störungsfreier Empfang aller Programme in guter Bild- und Tonqualität gewährleistet wird (vgl. u. a. LG Berlin, Urteil v. 19.11.1984, 61 S 37/84, GE 1985, 141 f. = MM 1985, 84; Schmidt-Futterer/Eisenschmid § 555b Rn. 94). Das gilt auch für die Installation einer Satellitenanlage anstelle von Kabelfernsehen durch den Vermieter (LG Kempten, Urteil v. 8.4.2016, 52 S 2137/15, WuM 2016, 345). Daher stellt auch der Einbau eines rückkanalfähigen Breitbandkabelanschlusses eine vom Mieter zu duldende Maßnahme zur Verbesserung der allgemein Wohnverhältnisse dar, selbst wenn über das digitale Fernsehen (DVB-T) auch eine ganze Reihe von – auch ausländischen – Fernsehprogrammen empfangen werden kann (BGH, Urteil v. 20.7.2005, VIII ZR 253/04, GE 2005, 1056).

Wird durch bauliche Maßnahmen die vorhandene Hausanlage um Programm- oder Netz-Kapazitäten erweitert oder digitales Fernsehen ermöglicht, so stellt dies eine Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse dar, weil das Angebot quantitativ und qualitativ erweitert wird (AG Frankfurt/Main, Urteil v. 27.6.2012, 33 C 4614/11, ZMR 2012, 777). Die Umstellung des Fernsehempfangs von einer "terristrischen" Gemeinschaftsantenne auf den Empfang über Satellit (Parabolantenne) oder Kabel ist heute keine Modernisierung mehr (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555b Rn. 96).

Der Vermieter, dessen bisherige Haus-Antennenanlage geeignet, digitale Signale an die Steckdose der Mieterwohnung weiterzuleiten, ist jedoch nicht verpflichtet, nach der Umstellung von analogem auf digitales Fernsehen die über die Dachantenne empfangenen Signale in analoge Signale umzuwandeln (AG Berlin-Neukölln, Urteil v. 29.10.2004, 20 C 98/03, NZM 2005, 104). Die dafür erforderliche Set-Top-Box muss sich vielmehr der Mieter auf eigene Kosten anschaffen. Nach Umstellung des Fernsehens auf digitalen terrestrischen Empfang ist der Vermieter nicht verpflichtet, dem Mieter eine sog. Set-Top-Box mit Stabantennen zum Empfang zur Verfügung zu stellen (LG Berlin, Beschluss v. 21.8.2003, 67 T 90/03, GE 2003, 1613; Schach, GE 2003, 998 [1000]; AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 23.7.2004, 213 C 677/02, GE 2004, 1530).

 

Rz. 50

Zu den baulichen Maßnahmen, welche die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer verbessern und daher duldungspflichtig sind, gehören nicht nur die Anlage, sondern auch der Ausbau von Kinderspielplätzen. Die Erweiterung eines Spielplatzes durch neue Spielgeräte ist daher als Modernisierung anerkannt worden (AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 9.3.1982, 12 C 730/81), ebenso die Erneuerung des Spielplatzes und der Erholungsflächen im Zuge einer modernen Neugestaltung der Wohnanlage (AG Hamburg-Altona, Urteil v. 14.4.2005, 318 C 120/03, WuM 2005, 778); auch die Erstanlegung von Kinderspielplätzen gehört zu den Modernisierungsmaßnahmen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555b Rn. 76).

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