Rz. 47

Die Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse war bereits von dem Begriff der "Verbesserung der Mietsache" in § 554 Abs. 2 Satz1 1. Alt. mit umfasst. Der Maßstab, ob die Wohnverhältnisse verbessert werden, unterlag bereits nach der früheren Rechtsprechung (BGH, Urteil v. 20.7.2005, VIII ZR 253/04, GE 2005, 1056) zu § 554 Abs. 2 Satz 1 alt. nicht der Wertung des derzeitigen Mieters, sondern richtet sich nach der Verkehrsanschauung und ist objektiv zu bestimmen.

 

Rz. 48

Diese Maßnahmen sind nur dann duldungspflichtig, wenn sei die allgemeinen Wohnverhältnisse auf Dauer erhöhten; das ist jetzt ausdrücklich klargestellt, war aber auch schon nach der früheren Auffassung (vgl. Vorauflage § 554 Rn. 43) notwendig. In Anlehnung an den inzwischen aufgehobenen § 4 Abs. 2 ModEnG fallen unter die "dauerhafte Verbesserung der allgemeinen Wohnverhältnisse" alle Maßnahmen, die den Außenbereich betreffen und allen Wohnungen zugutekommen (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 554 a. F. Rn. 66).

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