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Ein Verzicht auf die vorherige fristgemäße Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen ist gem. § 555c Abs. 5 jedenfalls bei einem Wohnraummietverhältnis grundsätzlich unwirksam (LG Duisburg, Urteil v. 10.5.2000, 23 S 74/00, NZM 2000, 1000; Heilmann, GE 2005, 42).

Bei schuldhaft fehlerhafter Ankündigung hat der Mieter einen Schadensersatzanspruch aus positiver Forderungsverletzung (Röder, NJW 1983, 2667); ein solcher kommt beispielsweise in Betracht, wenn der Mieter nach einer schuldhaft fehlerhaften Ankündigung von seinem Sonderkündigungsrecht Gebrauch macht.

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