Harald Kinne, Klaus Schach
Rz. 10
Gegen die Zumutbarkeit können auch die baulichen Folgen der Maßnahme sprechen. Unzumutbar sind Maßnahmen, durch die die Mietsache so umgestaltet wird, dass sie mit dem ursprünglichen Vertragsgegenstand nicht mehr vergleichbar ist. Der Mieter, der eine Wohnung mit bisher als normal angesehener Ausstattung gemietet hat, braucht es gegen seinen Willen nicht hinzunehmen, dass die Wohnung einen wesentlich anderen Zuschnitt erhält, jedenfalls dann, wenn dieser Umstand zu einer unverhältnismäßigen Mieterhöhung führt (KG, RE v. 22.6.1981, 8 W RE-Miet 4340/80, GE 1981, 757; LG Berlin, Urteil v. 22.1.1980, 63 S 260/79, GE 1980, 251).
Die bisherige Mietsache darf in ihrem Kern nicht derart umgestaltet werden, dass die Identität mit dem bisherigen Vertragsverhältnis verloren geht (BGH, Urteil v. 21.11.2017, VIII ZR 28/17, GE 2018, 49 = WuM 2018, 28). Den Einbau einer zentral geregelten Wohnraumentlüftungsanlage mit Wärmerückgewinnung braucht der Mieter nicht zu dulden, wenn die Decken um etwa 20 cm abgehängt werden müssen und das Gepräge der Wohnung als Altbauwohnung dadurch negativ verändert würde (LG Berlin, Urteil v. 3.2.2016, 67 S 217/15, GE 2016, 1568; LG Berlin, Urteil v. 15.2.2016, 67 S 193/15, GE 2016, 1568; a.A. LG Berlin, Urteil v. 25.2.2016, 67 S 145/15, GE 2016, 1568) oder wenn die Wohnung durch weitreichende Ein - und Umbauten grundlegend optisch verändert wird (LG Berlin, Urteil v. 15.6.2016, 65 S 383/14, GE 2016, 977 = WuM 2016, 495: Fensteraustausch mit Einbau eines Belüftungssystems aus Abluftleitungen und einer Umkofferung von 20-50 cm). Derart umfangreiche Umgestaltungsmaßnahmen können aber in Einzelfällen ein Kündigungsrecht des Vermieters auslösen.
Aber auch weniger einschneidende Maßnahmen wie der Wegfall eines Zimmers zum Zwecke des Einbaus eines Bades können unzumutbar sein. So braucht der Mieter beispielsweise den Wegfall eines Zimmers zum Zweck des Einbaus eines Bades, jedenfalls in kleinen Wohnungen, nicht zu dulden (LG Berlin, MM 1984, 166), auch nicht den Einbau einer Dusche in einen ohnehin kleinen Toilettenraum (1,60 m × 0,80 m: LG Berlin, MM 1984, 166); ebenso wenig das Anbringen von Thermostatventilen an Heizkörpern, die außer Betrieb gesetzt sind (LG Berlin, GE 1983, 1109), den Einbau einer nicht mithörsicheren Gegensprechanlage (AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 3.1.1986, 15 C 538/85, NJW 1986, 2059), die Entfernung seiner Speisekammer und eines kleinen Zimmers zu Gunsten einer Vergrößerung des Bades (LG Berlin, Urteil v. 7.10.2003, 65 S 147/03, MM 2004, 44), die Inanspruchnahme der Küche zur Vergrößerung des Badezimmers (AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 26.10.1998, 13 C 44/98, GE 1998, 1403), den Austausch von alten Steingutfliesen im Bad (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 14.10.1999, 4 C 263/99, MM 2000, 280), die Vergrößerung der Wohnung durch Ausbau des Dachgeschosses (LG Duisburg, NZM 2000, 1000), die Veränderung der Anzahl der Räume oder der Raumeinteilung (LG Frankfurt/Main, WuM 1986, 174; LG Hamburg, WuM 1989, 174). Die durch die Modernisierung der Sanitärobjekte im Bad eintretende Verkleinerung des Badezimmers auf etwa 135 cm Breite ist vom Mieter jedoch ebenso hinzunehmen wie die Notwendigkeit, Möbel im Bad anderes zu stellen (AG Berlin-Mitte, Urteil v. 29.12.2005, 8 C 251/05, GE 2006, 1043).
Auch der teilweise Wegfall von Stellfläche kann, wenn er wesentlich ist, unzumutbar sein (LG Berlin, Urteil v. 17.5.2018, 64 S 145/17, GE 2018, 1061; AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 9.2.2005, 6 C 168/04, MM 2005, 191 [LS]).
Dagegen ist die durch den Umbau bedingte Halbierung der Küche mit einem neu zu schaffenden Zugang von einem Zimmer der Wohnung für zumutbar gehalten worden (LG Berlin, Urteil v. 28.10.1991, 66 S 78/91, GE 1992, 39), ebenso der Umbau eines Innen-WC-Raumes mit Waschbecken und einer von der Küche aus erreichbaren Duschkabine in ein einheitliches, vom Flur aus zugängliches Bad mit Dusche (LG Berlin, Urteil v. 15.11.2005, 63 S 77/05, GE 2006, 190). Der Einbau einer Balkontür von der Küche aus ist keine unzumutbare Härte, auch wenn die Stellmöglichkeiten für Tische und Stühle eingeschränkt werden (LG Berlin, Urteil v. 28.2.2014, 63 S 574/12, GE 2014, 1007).