Rz. 8

Wirksam wären auch Vereinbarungen über die Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs (Schmidt-Futterer/Eisenschmid, § 555f Rn. 18). Die vergleichsweise Festlegung der Höhe des Aufwendungsersatzanspruchs des Mieters (z. B. Erlass einer oder mehrerer Monatsmieten) ist zulässig (LG Berlin, Urteil v. 23.2.2001, 63 S 204/00, MM 2002, 52). Haben die Parteien (wirksam) eine einvernehmliche Vereinbarung über die Höhe des vom Vermieter zu leistenden Ausgleichs getroffen, kann sich der Mieter nicht auf tatsächlich entstandene höhere Kosten berufen (z. B. wegen notwendiger tischlermäßiger Anpassung der von ihm eingebrachten Einbauküche, LG Berlin, a. a. O.).

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