Rz. 114
§ 2 Nr. 3 BetrKV
Die Kosten der Entwässerung,
hierzu gehören die Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung, die Kosten des Betriebs einer entsprechenden nicht öffentlichen Anlage und die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe.
Unter den Begriff "Wassergeld" fallen auch die Kosten für die Entwässerung (LG Berlin, Urteil v. 20.11.1995, 62 S 210/95, GE 1996, 125). Zu den Gebühren für die Haus- und Grundstücksentwässerung gehören zunächst die Gebühren für die Benutzung einer öffentlichen Entwässerungsanlage (Kanalgebühren, Sielgebühren), und zwar einmal die Kosten für die Entsorgung der im Haus anfallenden Abwässer, aber auch die Kosten für die Entsorgung des Oberflächenwassers (OLG Düsseldorf, WuM 2000, 591; GE 2001, 488 [490] – für Gewerbemietvertrag), also den Abfluss des Regenwassers von der versiegelten Grundstücksfläche, wenn es sich um objektbezogen neu entstandene Nebenkosten handelt, die bei der Bemessung der Miete und/oder der Nebenkosten nicht berücksichtigt werden konnten (OLG Naumburg, Urteile v. 18.10.2005, 9 U 8/05). Hat der Mieter die Kosten der Entwässerung zu tragen, gehören dazu auch die Kosten der für das Niederschlagswasser (AG Tempelhof-Kreuzberg, Urteil v. 11.2.2008, 11 C 254/07, GE 2008, 1063); das gilt auch dann, wenn die Umlage dieser Kosten nach dem Wasserverbrauch des Mieters vereinbart war, weil zur Zeit des Abschlusses des Mietvertrages von den Wasserwerken die Kosten der Entwässerung einheitlich umgelegt wurden, jedoch nunmehr infolge einer Änderung der Tarifstruktur zwischen den Kosten der Entwässerung des Hauses und den Kosten der Niederschlagswasserentsorgung für das Grundstück getrennt wird. Bei einer derartigen Änderung der Tarifstruktur hat der Mieter auch keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter den vereinbarten Umlagemaßstab nach Verbrauch ändert und die Kosten für die Oberflächenentwässerung nach der Wohnfläche umlegt (a. A. LG Berlin, Urteil v. 18.3.2003, 64 S 3/03, GE 2003, 1159).
Auch die Betriebskosten für eine hauseigene Abwasseranlage gehören dazu (AG Greiz, WuM 1999, 65), wie z. B. die Kosten für ein Dreikammersystem, eine Sickergrube (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 233) oder eine voll biologische Kläranlage einschließlich Reinigungskosten und Klärschlammabfuhr. Die Wartungskosten dafür sind nicht umlagefähig (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 234).
Die Betriebskosten einer Entwässerungspumpe (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 233) oder Hebeanlage (Strom und Wartung) sind ebenfalls als Entwässerungskosten umlegbar. Entwässerungspumpen können notwendig sein für hauseigene Hebeanlagen, mit denen die Abwässer auf das Abflussniveau der höheren, öffentlichen Abwasseranlage gefördert werden oder in die hauseigene Abwassersammelanlage. Auch die Stromkosten und Wartungskosten für Pumpen, die Überschwemmungen der Keller nach starken Regenfällen vermeiden sollen, sind umlegbar (Heix, Wohnungsbaurecht, März 2004, Anm. 4.6).
Sind nach einer vom Geschäftsraummieter entworfenen – unklaren – Klausel die Kosten für "Frischwasser" als Betriebskosten zu übernehmen, so hat er die Kosten für die Wasserversorgung und Entwässerung und für eine später eingeführte Niederschlagsgebühr zu tragen (AG Berlin-Schöneberg, Urteil v. 30.5.2003, 9 C 51/03, GE 2003, 889).
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Nicht umlegbar sind die einmaligen Kanalanschlussgebühren, sowie die Anlage-, Umbau- und Instandhaltungskosten (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 234) an hauseigenen Entwässerungsanlagen, namentlich die Kosten für das Ausfräsen von Abwasserrohren und/oder die Reparatur von Schäden an der Entwässerungsanlage. Auch die Kosten der Dachrinnenreinigung sind nicht als Entwässerungskosten umlegbar (BGH, Urteil v. 7.4.2004, VIII ZR 167/03, WuM 2004, 290 = GE 2004, 613; BGH, Urteil v. 7.4.2004, VIII ZR 146/03, WuM 2004, 292 = GE 2004, 810; LG Berlin, Urteil v. 17.6.2003, 64 S 28/03; LG Hamburg, Beschluss v. 21.5.2001, 311 S 42/01, GE 2001, 991); sie können aber als sonstige Betriebskosten nach § 2 Nr. 17 BetrKV auf den Mieter umgelegt werden, wenn dies mit ihm vereinbart worden ist (BGH, a. a. O.).
Rz. 116
Der Vermieter muss im Rahmen der ordentlichen Geschäftsführung auch Tarifvergünstigungen wegen verringerter Entwässerungskosten (z. B. Sprengwasserabzug) in Anspruch nehmen (Schmidt-Futterer/Lehmann-Richter, § 556 Rn. 232; AG Berlin-Schöneberg, GE 1998, 1343; a. A. noch AG Berlin-Schöneberg, GE 1997, 51). Gewährt das Entwässerungsunternehmen daher einen Rabatt für die Entwässerungskosten, wenn eine Rasen- und/oder Gartenfläche einer bestimmten Größe mit Wasser gesprengt wird, so muss der Vermieter diesen Rabatt in Anspruch nehmen. Lediglich die übrigen Kosten können als Entwässerungskosten auf die Mieter umgelegt werden. Der Vermieter ist zumindest dann verpflichtet, Zwischenzähler zur Ermittlung des Wasserverbrauchs für die Gartenbewässerung einzubauen, wenn großflächige Grünanlagen vorhanden sind, für die nicht unerhebliche Bewässerungskosten anfallen können.