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Zu den umlagefähigen Heizungskosten gehören die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums einer koksbefeuerten Zentralheizungsanlage (a. A. KG, ZMR 1976, 207; AG Berlin-Neukölln, MM 1979, 20). Zu den Kosten der Reinigung des Heizungsraums gehören auch die Aufwendungen des Vermieters für das Reinigungsmaterial (Putzlappen, Besen, Schrubber, Reinigungsmittel usw., LG Hamburg, HbgGE 1958, 222; Blank/Börstinghaus, § 556 Rn. 27).

Auch die Kosten der Kessel- und Tankreinigung einschließlich der Kosten der Beseitigung von Wasserablagerungen und Verbrennungsrückständen in der Anlage sind als Kosten der Zentralheizung umlagefähig (BGH, Urteil v. 11.11.2009, VIII ZR 221/08, WuM 2010, 33; AG Bremen, Urteil v. 8.5.2009, 9 C 0252/08, WuM 2009, 403; Schmidt-Futterer/Lammel, § 7 HeizkV Rn. 36; Blank/Börstinghaus, § 556 Rn. 27; Heix, Wohnungsbaurecht, März 2004, § 2 BetrKV Anm. 6.2.4).

Schließlich sind auch die Reinigungskosten der Schornsteinzüge, die für die Zentralheizung benötigt werden, als Heizkosten umlegbar. Denn nach der Neufassung der Heizkostenverordnung, durch die die Wörter "einschließlich der Abgasanlage" hinter "Kosten des Betriebs der zentralen Heizungsanlage" in § 7 Abs. 2 Satz 1 HeizkV eingefügt worden sind, steht fest, dass nunmehr auch die Kosten der Schornsteinreinigung als Heizkosten umlegbar sind (so auch Peruzzo, Rn. 204). Das gilt auch für den preisgebundenen Neubau. Die Anlage 3 zu § 27 Abs. 1 der Zweiten Berechnungsverordnung ist in Ziff. 4 a) entsprechend um die Wörter "einschließlich der Abgasanlage" ergänzt worden.

Lediglich die Kosten der Schornsteinreinigung für die Einzelzüge, die zu den einzelnen – möglicherweise noch in den Wohnungen verbliebenen – Einzelöfen führen, sind nicht als Heizkosten, sondern als Kosten der Schornsteinreinigung gem. Nr. 12 des § 2 BetrKV umlegbar (vgl. dazu näher Peruzzo, Rn. 204).

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