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Heizkosten sind auch die Kosten der gesetzlich vorgeschriebenen (AG Gießen, Urteil v. 26.6.2001, 45 MC 207/01, WuM 2003, 358) Immissionsschutzmessungen, selbst wenn sie vom Schornsteinfeger durchgeführt werden. Aus den vom Schornsteinfeger insgesamt in Rechnung gestellten Kosten brauchen die Immissionsmesskosten nicht mehr ausgegliedert zu werden, weil neben ihnen ohnehin die Schornsteinfegerkosten für die Schornsteinzüge der Zentralheizung als Heizungskosten auf den Mieter umgelegt werden können (Blank/Börstinghaus, § 556 Rn. 28).

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