Rz. 143
§ 2 Nr. 4b BetrKV
Die Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der verbrauchten Brennstoffe und ihrer Lieferung, die Kosten des Betriebsstroms und die Kosten der Überwachung sowie die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums.
Eine zentrale Brennstoffversorgungsanlage ist eine Anlage, aus der der jeweilige Brennstoff zu den Öfen in den jeweiligen Wohnungen gepumpt wird (z. B. das Öl aus dem Tank im Keller des Hauses zu den Öfen in den jeweiligen Wohnungen).
Vom Vermieter bei der Anlieferung der Brennstoffe gezahlte Trinkgelder werden grundsätzlich nicht als umlagefähig angesehen (vgl. dazu Rn. 124).
Rz. 144
Die Kosten des Vermieters für das Überwachen der Öllieferung und das Freihalten eines Parkplatzes für die Lieferfahrzeuge sind ebenfalls grundsätzlich nicht umlagefähig (vgl. dazu Rn. 125).
Rz. 145
Finanzierungskosten, die dem Vermieter für den Einkauf von größeren Mengen von Brennstoffen entstehen, sind ebenfalls nicht umlagefähig.
Rz. 146
Zu den Kosten der Überwachung der Anlage gehören auch die Kosten der Überprüfung der Rohrleitungen zwischen (Gas-)Tank und Gasbrenner, sowie der Gasleitungen in den Wohnungen (AG Köln, Urteil v. 17.6.2008, 223 C 260/07, WuM 210, 384). Die Kosten der Gasdruck-Dichtigkeitsprüfung der Zuleitungen im Gebäude zu den installierten Gas-Etagenheizungen unterfallen an sich ebenfalls § 2 Nr. 4d BetrKV (LG Hannover, Urteil v. 7.3.2007, 12 S 97/06, ZMR 2007, 865 = GE 2007, 1694; AG Bad Wildungen, Urteil v. 20.6.2003, C 66/03, WuM 2004, 669; a. A. AG Trier, Urteil v. 23.11.2007, 7 C 260/07, WuM 2008, 598; AG Kassel, WuM 2006, 149). Die Kosten der Druck- und Dichtigkeitsprüfung der Gasleitungen dürften aber deswegen nicht umlagefähig sein, weil sie nur im Abstand von zwölf Jahren und damit nicht laufend entstehen. Auch die Kosten für wiederkehrende technische Überwachung, z. B. bei Druckgasbehältern und die Kosten der Überprüfung des Öltanks (1.000–40.000 Liter) auf Undichtigkeiten, die z. B. aufgrund der Berliner Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe (VAwS) notwendig werden (vgl. dazu GE 1998, 1330), sind ebenfalls nur umlagefähig, wenn sie in kürzeren Abständen als 10 Jahren notwendig sind.
Rz. 147
Reparaturkosten gehören dagegen nicht zu den umlagefähigen Heizungskosten (BayObLG, NJW-RR 1997, 715 = WuM 1997, 234 = ZMR 1997, 256). Daher zählen zu den umlagefähigen Betriebskosten auch nicht die Kosten zum Abdichten des undichten Öltanks (AG Hagen, WuM 1980, 225), die Beschichtung des Öltanks oder Anstrich des Öltanks mit einer Rostschutzfarbe (LG Frankental, ZMR 1985, 302), die Erneuerung des Feuerlöschers in der Brennstoffversorgungsanlage (LG Frankfurt/Main, WuM 1981, U 6).
Rz. 148
Ebenfalls nicht zu den Kosten des Betriebs der zentralen Brennstoffversorgungsanlage zählen die Kosten der Bedienung der Anlage. Auch die Kosten der Überprüfung der Gasleitungen vor dem Hauptzähler und diejenigen für die Überprüfung der Gasleitungen im Haus, die die Gasherde in den Mieterhaushalten versorgen, sind – anders als die Kosten der Überprüfung der Gasleitungen vom Gastank zu den Brennern der Etagenheizungen oder Einzelöfen in den Wohnungen – nicht als Heizungskosten umlegbar.
Daher können diese Kosten allenfalls als sonstige Betriebskosten i. S. d. Nr. 17 des § 2 BetrKV umgelegt werden, wozu aber eine Vereinbarung mit dem Mieter notwendig ist. Die Kosten des Betriebsstroms der zentralen Brennstoffversorgungsanlage müssen gesondert erfasst werden; wenn sie nicht gesondert erfasst worden sind, ist eine Schätzung nach den Anschlusswerten der elektrischen Geräte, der nachgewiesenen Betriebszeit und dem Strompreis zulässig (vgl. dazu oben Rn. 136). Zu den umlegbaren Kosten gehören auch die Kosten der Reinigung der Anlage und des Betriebsraums, sodass auch die Kosten der Reinigung des Tanks der zentralen Brennstoffversorgungsanlage umlegbar sind.