Rz. 154
§ 2 Nr. 5 BetrKV
Die Kosten
- des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, (…) oder
- der eigenständig gewerblichen Lieferung von Warmwasser, (…) oder
- der Reinigung und Wartung von Warmwassergeräten, (…).
5.14.1 Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage
Rz. 155
§ 2 Nr. 5a BetrKV
Die Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage, hierzu gehören die Kosten der Wasserversorgung entsprechend Nummer 2, soweit sie nicht dort bereits berücksichtigt sind, und die Kosten der Wassererwärmung entsprechend Nummer 4 Buchstabe a.
Die für die Aufnahme der Fernwärme am Wärmetauscher erforderlichen Kaltwasserkosten des Hauskreislaufs können als Heizkosten geltend gemacht werden (LG Berlin, Urteil v. 7.7.2006, 63 S 373/05, GE 2006, 1041).
Zu den Kosten der Warmwasserversorgung gehören nicht nur die Kosten des zugeführten Kaltwassers, sondern auch die Kosten des verbrauchten Warmwassers. Zwar sind die Kosten der Entwässerung erst in Nummer 3 aufgeführt, die aber nicht in Bezug genommen worden ist (LG Köln, WuM 1986, 323). Aber aus § 8 Abs. 2 Satz 2 HeizkostenV ergibt sich, dass auch die Kosten des Wasserverbrauchs zu den Kosten der Versorgung mit Warmwasser gehören (a. A. AG Berlin-Charlottenburg, Urteil v. 27.10.2005, 219 C 97/05, GE 2006, 59).
Die Kosten des Frischwassers müssen nicht als Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage umgelegt werden, sondern können auch als Kosten der Wasserversorgung gemäß Nr. 2 des § 2 BetrKV umgelegt werden (Blank/Börstinghaus, § 556 Rn. 39). Die Umlagen der Kosten der Wasserversorgung einschließlich derjenigen für die zentrale Warmwasserversorgungsanlage ist dann nach Quadratmetern zulässig (Blank/Börstinghaus, § 556 Rn. 39), weil eine verbrauchsabhängige Abrechnung nur dann notwendig ist, wenn die Kosten des Frischwassers für die zentrale Warmwasserversorgungsanlage gesondert erfasst und als Kosten gemäß Nr. 5 des § 2 BetrKV gesondert abgerechnet werden. Wird das in die Warmwasserversorgung eingespeiste Frischwasser über einen eigenen Zwischenzähler erfasst, darf dieser Anteil am Kaltwasserverbrauch bei den Kosten der Wasserversorgung gemäß Nr. 2 des § 2 BetrKV nicht noch einmal berücksichtigt werden (Schmidt-Futterer/Lammel, § 8 HeizkostenV Rn. 11).
Zu den Kosten des Betriebs der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören neben den Kosten des Wasserverbrauchs die Grundgebühren und die Zählermiete, die Kosten der Verwendung von Zwischenzählern, die Kosten des Betriebs einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage und einer Wasseraufbereitungsanlage einschließlich der Aufbereitungsstoffe.
Die Grundgebühren setzen sich zumeist aus den Vorhaltekosten des Wasserwerks und den Kosten für das Rohrnetz zusammen. Häufig werden diese mit den Zählergebühren zu einer einheitlichen Grundgebühr zusammengefasst.
Zu den Kosten der Zählermiete gehören sowohl die Entgelte für solche Wasserzähler, die vom Versorgungsunternehmen dem Vermieter gegen Gebühren zur Verfügung gestellt werden, als auch die eigentliche Zählermiete für die vom Versorgungsunternehmen an den Vermieter vermieteten Wasserzähler. Auch die Zählermiete der von privaten Firmen gemieteten Zähler ist umlegbar. Der Vermieter kann wählen, ob er Zähler mieten oder kaufen will (Heix, § 2 BetrKV Anm. 4.3). Er braucht auch die Mieter vor der Anmietung nicht zu informieren. Die Kosten der Anmietung eines Wasserzählers sind gemäß dem Verteilungsmaßstab des § 8 Abs. 1 HeizkV teilweise nach Verbrauch, teilweise nach Wohn- oder Nutzfläche umzulegen. Eine Verteilung nach der Anzahl der in der Wohnung vorhandenen Zähler ist unzulässig (LG Berlin, Urteil v. 13.1.2009, 65 S 458/07, GE 2009, 383).
Umlegbar sind sowohl die Kosten von Einzelzählern als auch von Zwischenzählern zur Trennung zwischen Kalt- und Warmwasserverbrauch oder zur Feststellung des Einzelverbrauchs beim jeweiligen Nutzer (Schmidt-Futterer/Lammel, § 8 HeizostenV Rn. 13). Erfassen die Zähler nur den Verbrauch bestimmter Nutzergruppen (z. B. bei Vorwegerfassung des Wasserverbrauchs der Gewerbebetriebe einer gemischt genutzten Einheit), so sind die Zählerkosten nur auf diese Nutzergruppe umlegbar.
Da Wasserzähler nach Ablauf der Eichgültigkeitsfrist (für Kaltwasserzähler: sechs Jahre, für Warmwasser: fünf Jahre) neu geeicht werden müssen, fallen auch die damit entstehenden Eichkosten unter die Kosten der Warmwasserversorgung (AG Bremerhaven, WuM 1987, 33).
Zu den Kosten der Wasserversorgung für den Betrieb der zentralen Warmwasserversorgungsanlage gehören auch die Kosten für den Betrieb einer hauseigenen Wasserversorgungsanlage (Schmidt-Futterer/Lammel, § 8 HeizkostenV Rn. 15), z. B. die Kosten eines hauseigenen Brunnens, einer Pumpanlage oder eines kleinen Wasserwerks, und zwar sowohl die Stromkosten als auch die Aufwendungen für die Wartung und die Gebühren für eine nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften notwendige Wasseruntersuchung (Heix, § 2 BetrKV Anm. 45). Nicht dazu gehören die Kosten, die im Zusammenhang mit der Errichtung der Anlage stehen, wie Abschreibungen, Reparaturen, Genehmigungen, Prüf...