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Die Begründung müsse nachprüfbare Tatsachen liefern, warum die jeweilige Gemeinde gerade in die Verordnung aufgenommen wurde. Es ist nicht erforderlich, dass Begründung und Verordnung in einem einheitlichen Erlass enthalten sein müssen, auch die Begründung in einem Justizministerialblatt ist ausreichend (vgl. Schmidt-Futterer/Börstinghaus, Rn. 44; Zuck, NJW 2016, 3573, 3577; LG München I, Urteil v. 6.12.2017, 14 S 10058/17, WuM 2018, 32).

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