Rz. 4

Dauer

Die Wartefrist betrug nach dem bisherigen § 2 Abs. 1 Nr. 1 MHG ein Jahr. § 558 Abs. 1 normiert jetzt eine Frist von fünfzehn Monaten, in der die Miete unverändert geblieben sein muss. Damit ist jedoch tatsächlich keine Änderung der Sach- und Rechtslage verbunden. Es soll sich lediglich um eine Klarstellung handeln. Denn die Rechtsprechung war bei der bislang formulierten Jahressperrfrist wegen der sich anschließenden Überlegungsfrist des Mieters (§ 2 Abs. 3 und 4 MHG a. F.) ebenfalls von einem Mindestzeitraum von fünfzehn Monaten zwischen letzter Mieterhöhung und Wirksamwerden der neuen Mieterhöhung ausgegangen (vgl. BGH, RE v. 16.6.1993, VIII ARZ 2/93, GE 1993, 799). Ausdrücklich wird daher in § 558 Abs. 1 Satz 2 festgehalten, dass das Mieterhöhungsverlangen frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden kann. Damit soll einerseits gewährleistet werden, dass der Mieter nicht unnötig in kurzen Zeitabständen mit Mieterhöhungen konfrontiert wird. Andererseits stellt die Regelung klar, dass der Vermieter nach Ablauf eines Jahres eine Mieterhöhung verlangen kann und so unter Berücksichtigung der Überlegungsfrist von insgesamt fünfzehn Monaten einen Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung hat (so die Regierungsbegründung BT-Drucks. 14/4553).

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