Die Regelung entspricht inhaltlich dem bisherigen § 3 Abs. 1 Satz 3–7 MHG und hält im Einzelnen fest, was sich der Vermieter im Hinblick auf Zuwendungen von anderer Seite bei der Umlegung nach § 559 Abs. 1 anrechnen lassen muss bzw. was überhaupt nicht zu den aufgewendeten Kosten i. S. d. § 559 gehört. Die Tatbestandsvoraussetzungen haben sich im Verhältnis zum bisherigen Recht nicht verändert.

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