Rz. 47

Bei neu angefallenen Betriebskosten (vgl. dazu Rn. 19) ist in der Erklärung zu erläutern, warum diese Betriebskosten bisher nicht umgelegt worden sind. Falls es sich um Betriebskosten aufgrund von gesetzlichen Änderungen handelt, ist der Grund unter Angabe der entsprechenden gesetzlichen Grundlage bzw. des entsprechenden behördlichen Bescheides und seines Ausstellers genau zu bezeichnen und zu erläutern (LG Lüneburg, WuM 1986, 262).

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