Rz. 6

 
Hinweis

Beweislast

Der Mieter trägt im Rückerstattungsprozess die Beweislast dafür, dass und in welcher Höhe er die Sicherheit geleistet hat und bei Inanspruchnahme des Veräußerers/Vortvermieters dass er die Sicherheit von dem Erwerber nicht zurückerlangen kann.

Hat der Veräußerer einen Titel auf (erstmalige) Leistung oder Wiederauffüllung der Sicherheit erstritten, dann kann der Erwerber ihn gem. § 727 ZPO auf sich umschreiben lassen. Erfolgt der Eigentumsübergang während eines Mietprozesses, so führt der Veräußerer den bereits rechtshängigen Prozess fort (§ 265 ZPO), er muss allerdings auf Leistung oder Wiederauffüllung an den Erwerber umstellen; das Urteil wirkt auch zugunsten oder zulasten des Erwerbers (§ 325 ZPO).

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