Rz. 55
Gemäß § 573 Abs. 3 sind die Gründe für ein berechtigtes Interesse des Vermieters in dem Kündigungsschreiben anzugeben. Es muss sich aus dem Kündigungsschreiben ergeben, dass ein ernsthafter, vernünftiger und nachvollziehbarer Erlangungswunsch des Vermieters besteht und die weiteren Voraussetzungen des Tatbestands erfüllt sind. Dem Mieter soll Klarheit über seine Rechtsposition verschafft und er dadurch in die Lage versetzt werden, rechtzeitig alles Erforderliche zur Wahrung seiner Interessen zu veranlassen. Die Personen, für die die Wohnung benötigt wird, müssen benannt und das Interesse, das diese Personen an der Erlangung der Wohnung haben, ausreichend dargelegt werden (BGH, Beschluss v. 9.2. 2021, VIII ZR 346/19, GE 2021, 569; Urteil v. 15.3.2017, VIII ZR 270/15, WuM 2017, 285; Urteil v. 23.9.2015, VIII ZR 297/14, MietPrax-AK, § 573 BGB Nr. 53; AG Leonberg, Urteil v. 16.5.2019, 8 C 34/19, WuM 2019, 594).
Glaubhafte Darstellung reicht aus
Dazu reicht die glaubhafte Darlegung aus, dass die Bedarfsperson aufgrund von Homeoffice-Tätigkeiten größeren Raumbedarf habe, sich die Lebensumstände der kündigenden Vermieter mit dem Alter geändert haben, sie die medizinische Versorgung in Deutschland als besser als an dem bisherigen Wohnort erachten und sie gerne in der Nähe ihres gemeinsamen Sohnes und dessen Familie wohnen möchten (AG Hamburg, Urteil v. 8.9.2020, 25a C 286/19, ZMR 2020, 1037).
Dagegen muss die Begründung keine Ausführungen zu Räumlichkeiten enthalten, die für den Begünstigten alternativ als Wohnraum in Betracht kommen könnten (BGH, Urteil v. 15.3.2017, VIII ZR 270/15, a. a. O.). Das Kündigungsschreiben genügt nicht den Anforderungen des § 573 Abs. 3, wenn dort zum Erlangungsinteresse lediglich ausgeführt wird, der Vermieter benötige das gesamte Haus, um mit seinen Kindern und seiner Mutter dort zu wohnen und zu arbeiten (AG Düsseldorf, Urteil v. 7.8.2017, 25 C 447/16, juris)oder die Enkel sollten sich am Garten erfreuen (LG Frankfurt (Oder), Urteil v. 29.11.2018, 15 S 112/17, WuM 2019, 34); auch die Behauptung des Vermieters, er lebe seit 2 Jahren in Berlin, betreibe ein Restaurant, wohne derzeit bei Freunden und habe die Wohnung ersteigert, um selbst dort einziehen zu können, reicht nicht aus (LG Berlin, Urteil v. 15.11.2016, 67 S 247/16, GE 2017, 50).
Konkrete Bedarfssituation
Zu der konkreten Bedarfssituation, die unverwechselbar angegeben werden muss, gehört nicht nur die Person, deren Wohnbedarf gedeckt werden soll (LG Hamburg, Beschluss v. 2.1.2019, 316 S 87/18, ZMR 2019, 197), sondern auch der Bedarfsgrund (LG Berlin, Urteil v. 24.10.1996, 62 S 303/96, MM 1997, 190).
Kündigt der Vermieter eine Wohnung wegen Eigenbedarfs, um die Wohnung künftig als Zweitwohnung zu nutzen, muss die Kündigungserklärung gemäß § 573 Abs. 3 Satz 1 Angaben zum Grund sowie zur Dauer und Intensität der beabsichtigten Nutzung enthalten. Die schlichte Mitteilung, die Wohnung "für notwendige Aufenthalte als Zweitwohnung" nutzen zu wollen, ist unzureichend (LG Berlin, Beschluss v. 7.1.2020, 67 S 249/19, GE 2020, 400). Folgende Begründung der Eigenbedarfskündigung reicht für die notwendigen Angaben über die Person, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat, nicht aus, wenn nicht klargestellt wird, dass es sich bei der Lebensgefährtin um die jetzige Ehefrau des Vermieters handelte, die zum Zeitpunkt der Kündigung eine weitere Wohnung im Haus bewohnte, ohne einen gemeinsamen Hausstand mit dem Vermieter zu bilden (AG Oldenburg, Urteil v. 23.9.2020, 7 C 7093/20, ZMR 2021, 52):
Zitat
Eigenbedarfskündigung
Die Kündigung erfolgt gemäß § 573 Abs. 2 Nr. 2. Ihre Dachgeschosswohnung soll zukünftig wie folgt genutzt werden: Die Lebensgefährtin des Herrn … benötigt ihre Dachgeschosswohnung. Hintergrund ist, dass diese bisher in der mittleren Wohnung wohnt und dort eine Mieterhöhung vorzunehmen ist. Dies hat das Finanzamt Hamburg dem Vermieter auferlegt (Anlage). Darüber hinaus benötigt die Lebensgefährtin von Herrn … auch von der Größe nicht mehr die mittlere Wohnung. Ihre Tochter ist ausgezogen. Die Lebensgefährtin kann zudem auch nicht zu Herrn … ziehen, da hierfür der Wohnraum seiner Wohnung nicht ausreicht.
Eine Eigenbedarfskündigung, die lediglich die Angabe zur gewünschten Selbstnutzung des Elternhauses, das Vorliegen einer körperlichen Behinderung und die futuristisch angedachte Variante, dass möglicherweise in absehbarer Zeit weitere Räume einer Pflegeperson zur Verfügung gestellt werden sollen, enthält, ist ebenfalls unwirksam (AG Hamburg-Blankenese, Urteil v. 10.10.2018, 531 C 159/18, juris). Die Anforderung an die Begründung einer Eigenbedarfskündigung sind gewahrt, wenn der Vermieter in dem Kündigungsschreiben mitteilt, er benötige die Wohnung, um mit seiner Familie selbst dort einzuziehen, da man aus der bisherigen Wohnung ausziehen müsse (LG Itzehoe, Urteil v. 9.5.2014, 9 S 43/13, ZMR 2015, 315). Die Bedarfsperson, die anzugeben ist...