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Kinne/Schach/Bieber, BGB § 573d Außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist

Harald Kinne
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1 Allgemeines

 

Rz. 1

Die Vorschrift trifft für Wohnraummietverhältnisse, die auf unbestimmte Zeit geschlossen worden sind, besondere Regelungen im Hinblick auf die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist. Für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist von Wohnraummietverhältnissen auf bestimmte Zeit gilt § 575a, für die außerordentliche Kündigung mit gesetzlicher Frist von Mietverhältnissen über andere Sachen § 580a Abs. 4.

 

Rz. 2

Für Mietverhältnisse im Sinne von § 549 Abs. 2 (Wohnraum nur zum vorübergehenden Gebrauch, Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und von diesem mit Einrichtungsgegenstände ausgestattet wurde oder Wohnraum, der von einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder anerkannter Träger der Wohlfahrtspflege angemietet und an Dritte mit dringendem Wohnbedarf überlassen wurde) und § 549 Abs. 3 BGB (Wohnraum in Studenten- oder Jugendwohnheimen) findet § 573d Abs. 1 keine Anwendung. Der § 573d Abs. 2 und 3 hingegen schon.

 
Hinweis

Ferienwohnungen

§ 573d Abs. 1 BGB ist auch anwendbar auf Mietverhältnisse über Wohnraum in Ferienwohnungen in Ferienhausgebieten (Schmidt-Futterer/Blank/Börstinghaus, § 573d Rn.3).

2 Tatbestandvoraussetzungen

 

Rz. 3

Außerordentliches Kündigungsrecht

Um zur Anwendbarkeit des § 573d zu gelangen, bedarf es zunächst eines außerordentlichen Kündigungsrechts. Das außerordentliche Kündigungsrecht ergibt sich aus dem Gesetz und findet sich für den Mieter z. B. in § 540 Abs. 1 Satz 2 (Gebrauchsüberlassung an Dritte), § 544 S. 1 (Vertrag über mehr als 30 Jahre), § 555e Abs. 1 S. 1 (Sonderkündigungsrecht bei Modernisierungsmaßnahmen), § 563 Abs. 4 (Eintrittsrecht bei Tod des Mieters) oder § 563a Abs. 2 (Fortsetzung mit überlebenden Mietern). Der Vermieter ist unter anderem zur außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist berechtig...

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