Rz. 7

Als weitere Härtegründe kommen im Wesentlichen Alter und Krankheit in Betracht (OLG Karlsruhe, RE v. 31.7.1970 = DWW 1970, 307 = ZMR 1970, 309; LG Hamburg, DWW 1991, 189; LG Berlin, MM 1994, 327; LG Oldenburg, WuM 1991, 346; LG Berlin, MM 1995, 101; vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, Rn. 1260 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen). Generelle Feststellungen lassen sich hierzu nicht treffen. Zum Beispiel kann lediglich hohes Lebensalter nicht automatisch einen Härtegrund darstellen, wenn es sich um eine rüstige Person handelt und der Umzug ohne weiteres zumutbar ist.

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