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Der Tod des Mieters führt außer bei Mietverhältnissen auf Lebenszeit (§ 544 Satz 2) nicht zu einer automatischen Beendigung des Mietverhältnisses. Vielmehr tritt der Erbe im Wege der Gesamtrechtsnachfolge grds. in die Rechte und Pflichten aus dem bestehenden Mietverhältnis ein (§§ 1922 Abs. 1, 1967 Abs. 1).

 
Praxis-Tipp

Außerordentliches Kündigungsrecht

Bei Mietverhältnissen über Sachen, Grundstücke und Räume, die keine Wohnräume sind, sind sowohl der Erbe als auch der Vermieter gem.§ 580 berechtigt, das Mietverhältnis innerhalb eines Monats, nachdem sie von dem Tod des Mieters Kenntnis erlangt haben, außerordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen des § 580a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 und 3 Nr. 2 (vgl. § 580a Abs. 4) zu kündigen.

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