§ 1
In der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs wird Kirchensteuer festgesetzt und erhoben nach Maßgabe des Gesetzes zur Regelung des Kirchensteuerwesens vom 31. August 1990 (BGBl. II S. 889, 1194), geändert am 2. Juni 1992 (GVOBl. S. 314) sowie nach Maßgabe des Kirchengesetzes der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche Mecklenburgs über die Erhebung von Kirchensteuern - Kirchensteuererhebungsgesetz - vom 4. November 1990 (KABl 1991 S. 90, GVOBl 1991 S. 259; BStBl 1991 I S. 620), geändert am 1. Dezember 1995 (KABl S. 135), am 14. November 1999 (KABl S. 91) und zuletzt geändert am 19. November 2000 (KABl S. 70).
§ 2
(1) Für Kirchenmitglieder, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Land Mecklenburg-Vorpommern haben, beträgt der einheitliche Kirchensteuersatz 9 v. H. der Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer.
(2) Der Berechnung der Kirchensteuer ist die nach Maßgabe des § 51a des Einkommensteuergesetzes ermittelte Einkommen- oder Lohnsteuer zugrunde zu legen.
(3) Bei der Erhebung des Höchstsatzes oder der Erhebung von besonderem Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) gilt Absatz 2 entsprechend.
§ 3
1Es wird eine Mindestbetrags-Kirchensteuer erhoben. 2Diese beträgt 3,60 Euro jährlich, 0,30 Euro monatlich, 0,07 Euro wöchentlich, 0,01 Euro täglich und wird nur erhoben, wenn Einkommensteuer festgesetzt wird. 3§ 51a des Einkommensteuergesetzes ist anzuwenden.
§ 4
1Das besondere Kirchgeld von Kirchensteuerpflichtigen, deren Ehegatte keiner Kirchensteuer erhebenden Religionsgemeinschaft angehört (besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe) ist nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Kirchensteuerpflichtigen in Anknüpfung an den Lebensführungsaufwand zu bemessen, wobei das gemeinsame Einkommen beider Ehegatten als Anhaltspunkt dient. 2§ 51a Abs. 2 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes ist bei der Ermittlung der Einkünfte eines jeden Ehegatten entsprechend anzuwenden. 3Für die Erhebung des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt in Mecklenburg-Vorpommern folgende Tabelle:
Bemessungsgrundlage (Gemeinsam zu versteuerndes Einkommen nach § 2 Abs. 5 EStG) Euro |
Jährliches besonderes Kirchgeld in Euro | |
30 000 bis | 37 499 | 96 |
37 500 bis | 49 999 | 156 |
50 000 bis | 62 499 | 276 |
62 500 bis | 74 999 | 396 |
75 000 bis | 87 499 | 540 |
87 500 bis | 99 999 | 696 |
100 000 bis | 124 999 | 840 |
125 000 bis | 149 999 | 1 200 |
150 000 bis | 174 999 | 1 560 |
175 000 bis | 199 999 | 1 860 |
200 000 bis | 249 999 | 2 220 |
250 000 bis | 299 999 | 2 940 |
300 000 und | mehr | 3 600 |
4Zwischen der festgesetzten Kirchensteuer vom Einkommen und dem besonderen Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe ist eine Vergleichsberechnung durchzuführen, wobei der höhere Betrag festgesetzt wird.
§ 5
(1) In den Fällen der Lohnsteuerpauschalierung beträgt der Kirchensteuersatz 5 v. H. der pauschalen Lohnsteuer.
(2) 1Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner Kirchensteuer erhebenden Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben. 2Für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer 9 v. H. der pauschalierten Lohnsteuer. 3Der gleich lautende Erlass der obersten Finanzbehörden der Bundesländer betr. Kirchensteuer bei Pauschalierung der Lohnsteuer vom 19. Mai 1999 (BStBl I S. 509) und der Ergänzungserlass vom 8. Mai 2000 (BStBl I S. 612) finden Anwendung.
(3) Pauschalierte Lohnsteuer ist im Verhältnis 90 : 10 auf die Konfession "evangelisch" und "römisch-katholisch" aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
§ 6
1Bei Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer innerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer von den dem Steuerabzug vom Arbeitslohn unterliegenden Bezügen im Lohnabzugsverfahren von den Arbeitgebern einbehalten. 2Steuerpflichtigen, deren Lohnsteuerberechnung von einer außerhalb des Landes Mecklenburg-Vorpommern gelegenen Betriebsstätte vorgenommen wird, wird die Landeskirchensteuer nach dem in dem betreffenden Bundesland geltenden Kirchensteuersatz einbehalten.
§ 7
Die Evangelisch-Lutherische Landeskirche Mecklenburgs erhebt als gemeinschaftlicher Steuerverband die Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Einkommensteuer (Kircheneinkommensteuer) und Kirchenumlage nach dem Maßstab der festgesetzten Lohnsteuer (Kirchenlohnsteuer) und des besonderen Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe auch für die Evangelisch-reformierte Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen in Bayern und Nordwestdeutschland), insoweit handelnd für die Ev.-ref. Kirche in Mecklenburg, Sitz Bützow, als Teil der Evangelisch-reformierten Kirche (Synode ev.-ref. Kirchen Bayern und Nordwestdeutschland) nach Maßgabe der Vereinbarung über die gemeinsame Vereinnahmung und Verteilung der Kirchensteuern vom 19./29. Januar 1998 (KABl S. 98).
§ 8
Die Kirchensteuer von Arbeitnehmern, die in Mecklenb...
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